Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

Gemeinnützigkeitsrecht: Vorschriften für steuerlich anerkannteZahlungen an Vereins- und Vorstandsmitglieder werden von der Finanzverwaltung verschärft

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 2.1.2012 zur angemessenen Vergütung bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit geäußert und die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 26b UStG streng ausgelegt. Bislang ist die Vergütung für eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dieser Vorschrift umsatzsteuerfrei, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis entsteht.

Lt. BMF darf die Entschädigung je Tätigkeitsstunde 50 EUR und eine Gesamtvergütung von 17.500 EUR im Jahr für den einzelnen Empfänger nicht übersteigen. Zusätzlich muss nun auch der tatsächliche Zeitaufwand nachvollziehbar sein und dokumentiert werden. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand abweichende Vergütung (wie jährliche oder monatliche pauschale Vergütung) führt dazu, dass sämtliche Zahlungen für diese Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegen. Das gilt sowohl für die gezahlte Vergütung für den Zeitaufwand, als auch für den gezahlten Auslagenersatz. Diese Vorschrift muss für Umsätze ab dem 31.3.2012 angewendet werden.

Der Präsident, Herr Christoph Seewald, des Deutschen Steuerverband e.V. hat sich zwar mit einer Eingabe an das Bundesfinanzministerium gewandt, da das Durchsetzten dieser Vorschrift mit erhöhtem Mehraufwand verbunden ist und das es in der Natur des Ehrenamtes liegt, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht für eine am Arbeitsaufwand orientierte Vergütung erfolgt. Daher sollte auch zukünftig die Zahlung pauschaler Vergütungen nicht als Ausschlusskriterium für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG herangezogen werden. Ferner hat Herr Seewald gebeten, die ehrenamtlichen Tätigkeiten durch steuerliche Regelungen zu fördern und voranzutreiben. Eine Reaktion auf dieses Schreiben bleibt abzuwarten; vorerst sollten Vereine sich an diese neuen Regeln halten.

An dieser Stelle ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das BMF bereits mit Schreiben vom 14.10.2009 auf die einkommensteuerliche Befreiung von § 3 Nr. 26a EStG eingegangen ist. Nach diesem Schreiben sind pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand somit nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird. Diese Regelungen haben mittlerweile auch Eingang in den Anwendungserlass zur AO gefunden. Sie sollten unbedingt beachtet werden, um nicht den Status des Vereins als gemeinnützig aufs Spiel zu setzten.

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