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Sonntag, 01.10.2017

Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Die OECD hat zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung sowie sonstiger Formen mangelnder Steuerdisziplin den Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Common Reporting Standard, kurz CRS) entwickelt. Dieser Standard verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung von Informationen über Finanzvermögen, welches für Steuerpflichtige aus am Informationsaustausch teilnehmenden Ländern verwaltet wird, an die deutsche Steuerverwaltung.

Finanzinstitute

Von dieser Meldepflicht sind Finanzinstitute betroffen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und als

  1. Verwahrinstitute,
  2. Einlageinstitute,
  3. Investmentunternehmen oder
  4. spezifizierte Versicherungsgesellschaften

tätig sind. Davon nicht erfasst sind Zweigniederlassungen, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Im Folgenden werden die Finanzinstitute näher erläutert:

1. Verwahrinstitute

Ein Verwahrinstitut ist ein Rechtsträger, dessen Hauptgeschäft darin besteht Finanzvermögen für fremde Rechnung zu verwahren und die damit einhergehenden Finanzdienstleistungen auszuführen. Von einem Hauptgeschäft wird gesprochen, sobald das Verwahrinstitut mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte aus dem Verwahren von Vermögenswerten zugunsten anderer Personen bezieht. Zur Überprüfung dieser Grenze werden die letzten drei Geschäftsjahre herangezogen.

2. Einlageinstitute

Ein Einlageinstitut ist ein Rechtsträger, der im Rahmen der gewöhnlichen Bankgeschäfte Einlagen entgegennimmt. Die Entgegennahme von Einlagen ist die Annahme fremder Gelder oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder der Kunden. In der Bundesrepublik Deutschland zählen hierzu z.B. Sparkassen, Geschäftsbanken oder Kreditgenossenschaften.

3. Investmentunternehmen

Investmentunternehmen sind zum einen Rechtsträger, die gewerblich den Handel mit Geldmarktinstrumenten (z.B. Schecks) oder individuelle Vermögensverwaltung für ihre Kunden betreiben und zum anderen Rechtsträger, die von anderen Investmentunternehmen verwaltet werden.

4. Spezifizierte Versicherungsgesellschaften

Eine Versicherungsgesellschaft gilt dann als spezialisiert, wenn sie rückkaufsfähige Versicherungsoder Rentenversicherungsverträge abschließt oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen Zahlungen leistet.

Explizit ausgenommen von der Meldepflicht sind Finanzinstitute, die mit nur einem geringen Risiko zur Hinterziehung von Steuern behaftet sind. Dazu zählen staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken, bestimmte Altersvorsorgefonds, qualifizierte Kreditkartenanbieter und andere Finanzinstitute mit geringem Risiko.

Meldepflichtige Konten

Gemeldet werden müssen die folgenden fünf Arten von Finanzkonten:

  1. Einlagekonten,
  2. Verwahrkonten,
  3. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge,
  4. Rentenversicherungsverträge und
  5. Eigenkapital- und Fremdkapitalbeteiligungen.

1. Einlagekonten

Einlagekonten umfassen Geschäfts-, Giro-, Sparund Terminkonten, die von einem Finanzinstitut im Rahmen der gewöhnlichen Bankgeschäfte geführt werden. Das Konto muss dabei nicht verzinslich sein. Auch erfasst werden sämtliche Guthaben auf einer Kreditkarte, die von einem im Bankgeschäft tätigen Kreditkartenunternehmen ausgestellt wurden.

2. Verwahrkonten

Ein Verwahrkonto ist ein Konto zugunsten eines Dritten, in dem Finanzvermögen verwahrt wird.

3. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge

Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag liegt dann vor, wenn der Versicherungsvertrag einen Barwert besitzt. Der Barwert bemisst sich entweder nach dem Betrag zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung berechtigt ist oder nach dem Betrag, den der Versicherungsnehmer als Darlehen aufnehmen kann.

Hierzu zählen z.B. kapitalbindende Lebensversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungsverträge. Ausgenommen von der Meldepflicht sind nicht mit einer Kapitalanlage verbundene und nicht übertragbare sofortige Leibrenten und Risikolebensversicherungen.

4. Rentenversicherungsverträge

Ein Rentenversicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Nicht als Rentenversicherungsverträge gelten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, Hinterbliebenenversicherungen, Pflegeversicherungen sowie Unfallversicherungen.

5. Eigenkapital- und Fremdkapitalbeteiligungen

Grundsätzlich handelt es sich bei jeder Eigenoder Fremdkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen um ein Finanzkonto. Ausgenommen hiervon sind allerdings Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen, die durch Mithilfe von Vermögensverwaltern oder Anlageberatern vermittelt wurden.

Meldung

Nachdem ein Finanzinstitut die meldepflichtigen Konten identifiziert hat, muss es bestimmte Informationen über diese Konten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

Diese Meldeinhalte sind stichtagsbezogen und müssen den zum Stichtag vorhandenen Datenbestand berücksichtigen. Für jeden Inhaber eines meldepflichtigen Kontos sind die folgenden Informationen zu übermitteln:

  1. Name,
  2. Anschrift,
  3. Ansässigkeitsstaat,
  4. Steueridentifikationsnummer,
  5. Geburtsdatum und -ort bei natürlichen Personen,
  6. Kontonummer oder funktionale Entsprechung,
  7. Name und eventuell Identifi kationsnummer des meldenden Finanzinstitutes und
  8. bei Aufl ösung des Kontos im Laufe des Jahres der Kontostand oder –wert.

Bei einem Verwahrkonto ist zusätzlich der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden, Veräußerung von Vermögensgegenständen oder anderer Einkünfte, die während des Jahres auf dem Konto eingezahlt oder gutgeschrieben wurden, zu übermitteln.

Auch bei einem Einlagekonto ist der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Jahres auf dem Konto eingezahlt oder gutgeschrieben wurden, zu übermitteln.

Für die rückkaufsfähigen Versicherungsverträge sind außerdem der Rückkaufswert sowie sämtliche während des Jahres vorgenommene Teilrückkäufe zu übermitteln.

Informationen der Kunden über die Meldungen

Vor einer erstmaligen Übermittlung von Daten müssen die meldenden deutschen Finanzinstitute jeder betroff enen Person in allgemeiner Form mitteilen, dass die ermittelten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden. Eine generelle nur einmalige Benachrichtigung aller Kunden in einem Vorgang ist dabei zulässig. Der Begriff „in allgemeiner Form“ setzt voraus, dass das Benachrichtigungsschreiben dem Kontoinhaber in Form eines Flyers, Musterbriefs oder Informationsschreibens in physischer Form oder elektronisch, z.B. durch Kontoauszug, übermittelt wird. Dabei dürfen pauschal alle für die Meldepfl icht in Frage kommenden Daten mitgeteilt werden. Eine Benachrichtigung über die konkret zu meldenden, kontobezogenen Daten ist nicht erforderlich.

Sollen Sie weitere Fragen dazu haben – sprechen Sie uns an.

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