Montag, 01.10.2012
Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis
Eine ehrenamtliche Mitarbeiterin einer örtlichen Telefonseelsorge hat monatlich 30 Euro als Unkostenersatz für 10 Stunden Mitarbeit erhalten. Sie hatte daraufhin eine Kündigungsschutzklage angestrengt, um zu erreichen, dass Sie als festangestellte Mitarbeiterin anzusehen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29.08.2012 (Az.: 10 AZR) entschieden, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Bis zur - im Entscheidungsfall nicht überschrittenen - Missbrauchsgrenze sei die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit für solche Dienstleistungen rechtlich zulässig.