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Samstag, 01.10.2016

Hauptwohnsitz bei Arbeitnehmern im Elternhaus?

Wer aus beruflichen Gründen einen weiteren Haushalt am Beschäftigungsort führt, kann Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzgericht Nürnberg hatte nun zu klären, ob bei einem Bauleiter mit Beschäftigungsort München und einem Gewerbebetrieb für die Herstellung von Werbeschildern in seinem Heimatort, der Hauptwohnsitz bei seinen Eltern im Einfamilienhaus liegen darf.

Der Steuerpflichtige hatte eine Zwei-Zimmerwohnung in München gemietet. Er machte Mehraufwendung für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften als Bauleiter geltend. Seinen Hauptwohnsitz behielt er nach eigenen Angaben im Haus seiner Eltern. Das Finanzamt sah hierin keine doppelte Haushaltsführung des Steuerpflichtigen. Er habe im Haus seiner Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten und sei nicht maßgeblich an der Haushaltsführung beteiligt.

Dies sah auch das Finanzgericht Nürnberg so und wies die Klage ab. Beim Steuerpflichtigen liege keine doppelte Haushaltsführung vor. Er könne nicht nachweisen, dass er einen eigenen Hausstand im Haus seiner Eltern unterhalten habe. Er sei kein bestimmender bzw. mitbestimmender Teil des elterlichen Hausstandes. Die fehlende finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung spreche auch gegen das Unterhalten eines eigenen Hausstandes.

Die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort übertreffe zudem die Größe der Wohnung im Hause der Eltern, da dort nur ein Zimmer ausschließlich selbst genutzt wurde.

Hinweis: Seit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstandes zwingend eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Hausstand voraus. Auch muss der Hausstand den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen bilden. Die Revision wurde nicht zugelassen, wogegen der Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde führt.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 18. Juli 2016, 4 K 323/16, NZB eingelegt (Az. des BFH: VI B 74/16), LEXinform Nr.: 5019349
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