Pensionsrückstellung: Risiko bei gesenkten Geschäftsführerbezügen
Befindet sich eine GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, werden nicht selten die Aktivbezüge der Geschäftsführung gekürzt. Was aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, kann zu einem steuerlichen Risiko werden, wenn dem Geschäftsführer eine Pension zugesagt wurde. Das Problem ergibt sich aus der sog. Überversorgung. Eine solche ist regelmäßig anzunehmen, wenn die zu erwartenden Pensionsbezüge zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigen. Es liegt dann eine sog. Übermaßrente vor. Erst kürzlich hat sich der BFH zu den Voraussetzungen und den Folgen einer Überversorgung geäußert.
Eine GmbH stritt mit dem Finanzamt darüber, ob die Pensionsrückstellung zum Teil Gewinn wirksam aufgelöst werden musste. Die GmbH befand sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und setzte daraufhin die Geschäftsführerbezüge herab. Es wurde beabsichtigt, diese nach Überwindung der Krise wieder aufzustocken, doch dies gelang der GmbH nicht. Sie wurde schließlich insolvent. Daraufhin kürzte das Finanzamt die gebildete Pensionsrückstellung. Der BFH kam zu dem Schluss, dass die Kürzung der Pensionsrückstellung zu akzeptieren sei. Eine sog. Überversorgung sei aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge unverändert beibehalten und nicht ihrerseits gekürzt werde. Darauf, ob die Kürzung der Anwartschaft nach arbeitsrechtlichen Maßgaben zulässig sei, komme es nicht an.
Sofern eine Pension in Höhe eines festen Betrages zugesagt und diese im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht sei, müsse die Pensionsrückstellung unter Zugrundelegung eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge ermittelt werden.
Hinweis: Wie aus der Urteilsbegründung hervor geht, muss ausnahmsweise dann keine Überversorgung angenommen und folglich auch keine gewinnerhöhende Kürzung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz vorgenommen werden, wenn die Aktivbezüge zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten nur vorübergehend gekürzt werden und es anschließend zu einer Wiederaufstockung kommt. Eine Kürzung der Aktivbezüge bleibt somit nur dann ohne Folgen für die Pensionsrückstellung, wenn diese nach zwei bis drei Jahren wieder angehoben werden. Verzichtet der GesellschafterGeschäftsführer auf sein Gehalt und kommt er dadurch in den Bereich der 75 %-Grenze, sollte die Gehaltskürzung von Beginn an auf zwei bis drei Jahre begrenzt werden.
