Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Abziehbarkeit von privaten Krankenversicherungsbeiträgen

Beiträge zur Basisabsicherung in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung können in voller Höhe von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Für die übrigen (beschränkt) abzugsfähigen Sonderausgaben greift ein Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung steuerfreie Zuschüsse gezahlt werden. Dieser Höchstbetrag wird regelmäßig schon von den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung überschritten, so dass sich die übrigen Sonderausgaben, wie z.B. Beiträge zu einer Unfallversicherung, meist nicht auswirken. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei Steuerpflichtigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Beiträge, die an eine zusätzliche private Krankenversicherung gezahlt werden, nur diesen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zuzurechnen, auch wenn diese für einen (zusätzlichen privaten) Basisschutz gezahlt werden. Diese Verwaltungsauffassung war Streitgegenstand vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die zusammenveranlagten Eheleute waren in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner. Beide Ehepartner wandten zudem Beiträge zur Basiskrankenabsicherung bei einer privaten Krankenversicherung auf (PKV-Beiträge). In ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 machten sie diese PKV- Beiträge neben den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) und Beiträgen zu über die Basisabsicherung hinausgehenden privaten Krankenversicherungen sowie zu Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen geltend. Das Finanzamt hielt nur die Beiträge zur GKV für unbeschränkt abzugsfähig. Da diese in der Summe die Höchstbeträge überschritten, scheide ein Abzug der anderen Versicherungsbeiträge aus. Das Finanzamt führte allerdings die Günstigerprüfung durch und ermittelte dabei einen höheren Abzugsbetrag. Die Eheleute waren der Auffassung, es seien nach der Rechtslage 2013 die gesamten erklärten Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (einschließlich der PKV-Beiträge zur Basisabsicherung) unbeschränkt abzugsfähig. Sollten die Basisversorgungsbeiträge zur PKV nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein, müsse über eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nachgedacht werden. Das Finanzgericht sah die Klage nur im Hinblick auf die Ermittlung des abzugsfähigen Betrages im Rahmen der Günstigerprüfung als begründet an. Zu den unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen gehörten neben den Pflegeversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zu Krankenversicherungen, aber nur soweit sie zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nach dem SGB XII erforderlich seien (Basiskrankenversicherungsbeiträge). Wenn allerdings bereits die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den geltenden Höchstbetrag ausschöpften oder darüber hinausgingen, bleibe für den zusätzlichen Abzug von Versicherungsbeiträgen kein Raum.

Mit den einkommensteuerrechtlichen Regelungen sollten aber nur die erforderlichen Beiträge zur Basiskrankenversicherung in voller Höhe abzugsfähig sein. Wenn aber bereits eine Basisabsicherung in der GKV bestehe, sei eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus nicht erforderlich. Auch ein weitergehender Abzug der PKV- Basisabsicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen komme nicht in Betracht. Allerdings habe das Finanzamt die Günstigerprüfung insoweit fehlerhaft durchgeführt, als es dort die PKV-Basisabsicherungsbeiträge hätte berücksichtigen müssen.

Hinweis: Die Frage, ob die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur GKV den Abzug von Basisversicherungsbeiträgen zur PKV tatsächlich ausschließt, wie das Finanzamt und das BMF meinen, wird weder durch den Gesetzeswortlaut eindeutig beantwortet, noch ist diese Frage bislang höchstrichterlich entschieden.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2016 7 K 7099/15, Revision zugelassen, EFG 2017 S. 209
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