Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Kinderbeförderung zur Schule nicht abziehbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich mit der Frage befassen, ob Eltern die Kosten für die Beförderung der Kinder zur Schule als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen können.

Ein Förster wohnte mit seiner Familie weit entfernt von der nächsten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr. Seine Kinder mussten täglich mit dem Auto in die Schule gebracht werden. In seiner Einkommensteuererklärung wollte er die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das lehnte das Finanzamt ab. Die Aufwendungen dafür seien durch das gezahlte Kindergeld abgegolten. Würden Aufwendungen über das geleistete Kindergeld hinausgehen, zähle das zu den Kosten der privaten Lebensführung. Dagegen argumentierte der Steuerpflichtige, dass er aus dienstlichen Gründen einen außergewöhnlichen Wohnsitz habe. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde darüber hinaus dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Daraufhin beantragte der Steuerpflichtige, die Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften als Arbeitnehmer anzuerkennen, denn schließlich war er durch seinen Beruf an den Wohnsitz gebunden.

Leider hatte die Klage vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die rheinlandpfälzischen Finanzrichter kamen zu dem Schluss, dass es sich bei den Fahrtkosten weder um außergewöhnliche Belastungen noch um Werbungskosten handele. Für den Werbungskostenabzug fehle es am notwendigen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und seiner Tätigkeit als Förster. Die Fahrtkosten seien nicht durch die Tätigkeit verursacht, sondern durch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheide ebenso aus, da die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien, sondern als Kosten der Schulausbildung zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten zählten.

Hinweis: Das Finanzgericht stützte sich in seiner Begründung auf ein Urteil des BFH aus dem Jahr 1966. Bereits damals bewertete der BFH die Kosten für Fahrten in die Schule als mit dem Grundfreibetrag abgegolten. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkannte das Finanzgericht nichts Unübliches darin, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juni 2011, 2 K 1885/10, LEXinform Nr. 5012590; FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13. September 2011, LEXinform Nr. 0436911
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