Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.07.2012

Ausländische Spendenempfänger müssen gemeinnützig sein

Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke können als Sonderausgaben abgezogen werden. Das gilt inzwischen auch für Spenden an eine Einrichtung, die ihren Sitz im EU-Ausland oder einem EWR-Staat hat, der Staat ein Amtshilfe- und Beitreibungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat und der Zuwendungsempfänger von der Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde. Letztere Voraussetzung gilt für Vereine oder andere Körperschaften, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen.

Das Finanzgericht Münster musste sich erneut mit einem Fall befassen, in dem ein Steuerpflichtiger den Spendenabzug für eine Auslandsspende begehrte.

Der Steuerpflichtige machte Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das Finanzamt versagte ursprünglich den Abzug, weil der Spendenempfänger kein Inländer war. Das sah auch das Finanzgericht Münster so. Doch der BFH hob das Urteil auf, nachdem der Europäische Gerichtshof geurteilt hatte, dass der versagte Spendenabzug als Verstoß gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit gemeinschaftsrechtswidrig sei.

Nun hatte sich Finanzgericht Münster abermals damit zu befassen und musste prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfülle. Bedauerlicherweise kam es zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war. Zwar fördere der Betreiber des Seniorenheims nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke. Doch die Richter bemängelten, dass die Satzung keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung enthalte und aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar sei. Darüber hinaus enthielten die vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe.

Hinweis: Das Gericht hat Revision gegen das Urteil zugelassen. Dem BFH wird nun Gelegenheit gegeben, zur neugefassten Regelung des Spendenabzugs für Auslandsspenden Stellung zu nehmen. Es ist abzuwarten, ob der BFH die Voraussetzungen zum Spendenabzug vielleicht großzügiger beurteilt.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 8. März 2012, 2 K 2608/09 E, www.justiz.nrw.de; FG Münster, Pressemitteilung vom 25. Mai 2012, LEXinform Nr. 0437830
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