Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.07.2013

Nutzung eines Dienstwagens durch den Ehegatten

Wenn die private Nutzung eines Dienstwagens arbeitsvertraglich untersagt ist, eine Mitbenutzung des Wagens durch den Ehegatten aber gestattet ist, so ist auch von einer privaten Nutzung des Fahrzeugs auszugehen. Dies gilt erst recht, wenn das arbeitsvertragliche Verbot von niemandem überwacht worden ist.

So urteilte das Finanzgericht Münster in einem Fall eines Alleingeschäftsführers einer GmbH. Bei einer LohnsteuerAußenprüfung wurde festgestellt, dass er einen Dienstwagen fuhr. Da er kein Fahrtenbuch führte, setzte das Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatnutzung pauschal anhand der 1 %-Regelung fest. Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte legte es pro geschätzten Fahrkilometer die 0,03 %-Regelung zugrunde. Dagegen wehrte sich der Geschäftsführer. Er erklärte, dass er den Wagen überhaupt nicht privat genutzt habe. In einer abgeschlossenen Vereinbarung sei geregelt gewesen, dass das Fahrzeug ausschließlich durch den Mitarbeiter genutzt werden durfte. Nur im Bedarfsfall wurde der Ehegatte (oder Lebenspartner) zugelassen.

Das Finanzgericht nahm demgegenüber eine Privatnutzung - wenn auch durch den Ehegatten – an. Selbst wenn eine Privatnutzung ausdrücklich verboten worden wäre, so wäre dieses Verbot jedenfalls steuerlich nicht anzuerkennen, denn es sei nicht überwacht worden. Der Steuerpflichtige war alleiniger Geschäftsführer und nach seinen eigenen Angaben auch alleiniger Mitarbeiter. Die angeblichen Absprachen im Vorfeld des Geschäftsführer-Vertrags und das mündlich ausgesprochene Privatnutzungsverbot hätten keine Wirkung, weil der Geschäftsführervertrag solche mündlichen Vereinbarungen nicht zuließ. Außerdem spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung, denn diese sei erlaubt oder jedenfalls nicht wirksam verboten worden.

Hinweis:

Ist von einer privaten Nutzung des PKW auszugehen, ist mangels eines Fahrtenbuches dann die 1 %-Regelung anzuwenden.

Das Finanzgericht Münster kommt damit zu einem anderen Ergebnis als das Finanzgericht Niedersachsen. Dieses hatte festgestellt, dass auch bei einem GmbH-Geschäftsführer der Anscheinsbeweis nur dann für eine Privatnutzung eines PKW spricht, wenn der Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wird. Werde dagegen im Anstellungsvertrag die private KfzNutzung ausdrücklich untersagt, greife der Anscheinsbeweis nicht.

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