Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.10.2016

Erbschaftsteuer: Endlich Einigung erzielt

Sicherlich nicht ohne Druck vom Bundesverfassungsgericht haben sich endlich Bund und Länder auf eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Das vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 2016 bereits beschlossene Gesetz wurde in folgenden Punkten geändert:

  • Für Familienunternehmen gibt es einen Abschlag i.H.v. 30 %, wenn im Gesellschaftsvertrag/Satzung eine Entnahme von max. 37,5 % vorgesehen ist. Die Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und 20 Jahre danach vorliegen.
  • Einführung einer 20%igen Verwaltungsvermögensquote für die 100%ige Steuerbefreiung (Optionsverschonung).
  • Ein Sockelbetrag für Finanzmittel von 15 % wird nur dann gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen überwiegend einer produktiven Tätigkeit dient.
  • Verwaltungsvermögenszuordnung von für den Absatz eigener Produkte genutzter vermieteter Grundstücke (z.B. Brauereigrundstücke).
  • Keine Begünstigung von Freizeit- und Luxusgegenständen.
  • Für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016 gilt ein Kapitalisierungsfaktor von 13,75 für die vereinfachte Unternehmensbewertung; dies entspricht einer Verzinsung von 7,27 %
  • Eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer bis zu 7 Jahren bei Einhaltung der Lohnsummenregelung und Behaltefrist ist möglich, wobei das erste Jahr zins- und tilgungsfrei ist, danach gilt eine 6%ige Verzinsung und eine Tilgung in Höhe von jeweils 1/6 p.a.

Unverändert geblieben sind die im Gesetzesentwurf in der Fassung des Finanzausschusses aus Juni 2016 vorgesehenen Verschonungen, d.h. es bleibt bei den bisher auch schon bekannten Verschonungen in Höhe von 85 % bzw. 100 %, wenn der Betrieb über fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt wird.

Betriebe mit mehr als 5 Mitarbeitern müssen aber zukünftig eine bestimmte Lohnsumme einhalten. Diese Lohnsumme spielte bisher bei Betrieben mit 20 Beschäftigten keine Rolle. Zukünftig wird dies nur noch bei Betrieben mit bis zu 5 Mitarbeitern der Fall sein.

  • Bei Betrieben mit 6 bis 10 Mitarbeitern gilt bei einer Verschonung des begünstigten Betriebsvermögens in Höhe von 85 % eine Lohnsumme von 250 %, wenn der Betrieb fünf Jahre weitergeführt wurde.
  • Die Verschonung kann 100 % betragen bei Einhaltung einer Lohnsumme von 500 % und Weiterführung des Betriebes über sieben Jahre. Bei mehr als 10 Mitarbeitern gibt es eine Staffelung. Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Mio. € wird ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Jeglicher Abschlag entfällt bei Vermögen über 90 Mio. €.

Hinweis: Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist damit noch komplexer geworden. Für Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern gibt es Entwarnung. Betriebe mit mehr Mitarbeitern müssen aber verstärkt die Lohnsumme in den Folgejahren im Auge behalten und prüfen, in welcher Höhe sie die Verschonung in Anspruch nehmen wollen/sollten. Wir beraten Sie hier gerne. Positiv zu sehen ist die Absenkung des Kapitalisierungsfaktors. Für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann ebenfalls Entwarnung gegeben werden. Ob das mühsam auf den Weg gebrachte Gesetz jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, bleibt offen. Mit Klagen ist zumindest in den Fällen zu rechnen, in denen Erbschaften und Schenkungen nach dem 30. Juni 2016 und bis zur Einigung im Vermittlungsausschuss erfolgten und die alte Rechtslage günstiger gewesen sein sollte.

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. September 2015, Bt-Drs. 18/5923
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