Dienstag, 12.03.2019
Sportkleidung darf mit „olympiaverdächtig“ beworben werden
hatte der DOSB in einer Abmahnung an einen Großhändler beanstandet.Dies beschloss das OLG Rostock und wurde in seiner Entscheidung vom BGH noch bekräftigt. Dem Urteil nach stünden die Begriffe „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ in Zusammenhang mit der beworbenen Sportbekleidung schlichtweg für eine außergewöhnliche sportliche Leistung und würden sich nicht konkret auf die Olympischen Spiele an sich beziehen. Dies
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2019, Az. I ZR 255/17
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st