Mittwoch, 01.11.2017
Kein Anspruch auf Schadensersatz bei zu später Mitteilung an Kaskoversicherer
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Kaskoversicherer berechtigt sein kann eine Entschädigung zu verweigern, wenn ein Versicherungsnehmer in Kenntnis seiner ihm obliegenden Anzeigepflicht einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mitteilt. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass eine vertragliche Obliegenheit verletzt wurde. Nach den Versicherungsbedingungen muss der Schaden innerhalb einer Woche nach Eintritt des Schadensereignisses beim Versicherer gemeldet werden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen wird und soll sicherstellen, dass der Versicherer eigene Ermittlungen anstellen kann.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 – 20 U 42/17 –
Quelle: www.kostenlose-urteile.de
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