Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung

Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass auch langjährig (räumlich) getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.

Eine als Ärztin tätige Steuerpflichtige und ihr Ehemann waren seit 1991 verheiratet. Im Jahr 2001 zog die Steuerpflichtige mit dem gemeinsamen zehnjährigen Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Nachdem das Finanzamt die Eheleute zunächst zusammenveranlagt hatte, gelangte es nach einer Betriebsprüfung bei der Steuerpflichtigen zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Eheleute nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.

Hiergegen wandten die Eheleute ein, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der Ehefrau sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemannes begründet gewesen. Beide Eheleute hätten sich weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen.

Der Unterhalt des Sohnes werde gemeinsam bestritten und Beziehungen zu andern Partnern habe es nie gegeben. Außerdem plane man wieder zusammenzuziehen.

Nachdem das Gericht den Sohn als Zeugen vernommen hatte, kam es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gegeben seien.

Häuslich getrenntes Zusammenleben sei in der heutigen Zeit durchaus üblich. Die persönliche und wirtschaftliche Gemeinschaft sei trotz räumlicher Trennung aufrechterhalten geblieben, da gemeinsame Familienausflüge stattgefunden hätten, deren Kosten, genau wie der Kindesunterhalt von beiden Eheleuten gemeinsam bestritten wurden. Hierfür spreche auch, dass es geplant sei wieder zusammenzuziehen.

Hinweis: Die Richter sahen es zudem als unschädlich an, dass die Eheleute getrennt wirtschafteten und jeweils eigene Konten unterhielten. Dies sei auch bei zusammenlebenden Ehegatten üblich.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 22. Februar 2017, 7 K 2441/15 E, www.fgmuenster.nrw.de
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