Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Unternehmenszuordnung bis 31.05.2017 vornehmen!

Für privat und unternehmerisch genutzte Objekte haben Unternehmer die Möglichkeit, bei deren Anschaffung den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen und für die spätere private Nutzung eine unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. So kann sich der Unternehmer bei der Anschaffung eines solchen gemischt genutzten Objektes einen Liquidationsvorteil verschaffen.

Damit der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen kann, muss er das gemischt genutzte Objekt bis zum 31.05. des Folgejahres der Anschaffung seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Wird dieser Termin versäumt, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Zuordnung kann auch dadurch getroffen werden, dass der volle oder teilweise Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Unternehmer, die nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen haben, müssen diese dann spätestens bis zum 31.05. einreichen oder dem Finanzamt die Unternehmenszuordnung formlos mitteilen.

Hinweis: Haben Sie ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut in 2016 angeschafft, für das Sie den vollen Vorsteuerabzug begehren, so informieren Sie uns umgehend, damit wir Ihre Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt bis zum 31. Mai 2017 mitteilen können, sofern noch keine Zuordnung, beispielsweise im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung, getroffen wurde.

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