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Samstag, 01.04.2017

Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1%-Regelung

Der BFH hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung auch bei der 1%-Methode mindern.

Ein im Außendienst tätiger Steuerpflichtiger nutzte einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen betrieblichen PKW für berufliche und private Fahrten. Sämtliche Benzinkosten (insgesamt ca. 5.600 €) - und damit auch den auf die beruflichen Fahrten entfallenden Anteil - trug der Steuerpflichtige selbst. Die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Er ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1%-Regelung mit 523 € monatlich (= 6.276 € im Streitjahr 2012) und unterwarf diesen der Lohnsteuer.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige vergeblich die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht widersprach der Auffassung des Finanzamtes und gab der Klage statt.

Der BFH bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichtes. Die 1%-Regelung und die Fahrtenbuchmethode seien Spezialvorschriften zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer. Zahle ein Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindere dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehle es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Dasselbe gelte bei Übernahme einzelner (individueller) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) durch den Arbeitnehmer; auch hier seien die Leistungen des Arbeitnehmers vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Das Gesetz gehe sowohl bei der 1%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode davon aus, dass der Arbeitgeber mit der KfzÜberlassung sämtliche Kfz-Kosten trage. Sei das nicht der Fall, weil der Arbeitnehmer selbst einen Teil der Kosten trage, sei er insoweit nicht bereichert. Es fehle somit an einer Einnahme.

Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Kfz-Kosten komme allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten PKW-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlege und belastbar nachweise. Denn insoweit treffe ihn die objektive Feststellungslast.

Hinweis: Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 18.10.2007 (VI R 57/06) entschieden, dass einzelne vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten nicht berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung bemessen wird. An dieser früheren Rechtsprechung hält der BFH ausdrücklich nicht mehr fest. Bezugnehmend auf sein Urteil vom 30.11.2016 (VI R 49/14) weist der BFH darauf hin, dass den privaten Nutzungsvorteil übersteigende Eigenleistungen des Arbeitnehmers weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führen. Der geldwerte Vorteil bemisst sich dann mit 0 € (kein geldwerter Nachteil). Denn das Nutzungsentgelt ist, soweit es den Wert des Nutzungsvorteils übersteigt, nicht durch die Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit veranlasst, sondern durch die private Nutzung des Dienstwagens.

Quelle: BFH-Urteil vom 30. November 2016, VI R 2/15, NWB Dok-ID: AAAAG-37603
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