Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Anhebung der GWG Grenze und der Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens

Nach dem Beschluss des Bundestages soll die Grenze der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher 410 € auf 800 € angehoben werden. Alternativ hierzu haben Steuerpflichtige ein Wahlrecht, für im Wirtschaftsjahr angeschaffte Wirtschaftsgüter einen Sammelposten zu bilden, der in fünf gleichen Jahresbeträgen gewinnmindernd aufzulösen ist. Zukünftig können in den Sammelposten Wirtschaftsgüter aufgenommen werden, deren Wert über 250 € liegt aber 1.000 € nicht übersteigt. Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 250 € sind dann sofortabzugsfähiger Aufwand. Diese Grenze liegt derzeit bei 150 €.

Hinweis: In inkonsequenter Weise wurde die Grenze, ab der geringwertige Wirtschaftsgüter in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden müssen, nicht angepasst. Hier bleibt es dabei, dass GWG, deren Anschaffungskosten 150 € übersteigen, zunächst als geringwertige Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind und dann voll abgeschrieben werden müssen und die Buchung nicht sofort auf ein Aufwandskonto erfolgen darf. Die neuen Wertgrenzen sollen auf alle nach dem 31.12.2017 angeschafften Wirtschaftsgüter angewendet werden.

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