Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.04.2017

Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

Ein Finanzamt hatte gegenüber einem eingetragenen Verein Körperschaftsteuer in nicht unerheblicher Höhe aufgrund einer Betriebsprüfung festgesetzt. Dagegen legte der Verein Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachforderungen. Das Finanzamt bewilligte die Aussetzung nur teilweise und wies die Anträge im Übrigen zurück. Auch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung legte der Verein Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Der Verein stellte allerdings keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide beim Finanzgericht. Im anschließenden Klageverfahren kam es im September 2013 aufgrund einer tatsächlichen Verständigung zu einer Verringerung der Steuerforderungen. U.a. beurteilte das Finanzgericht einen Teil der Einnahmen, die das Finanzamt aufgrund der Betriebsprüfung in die Bemessungsgrundlage eingerechnet hatte, als eindeutig nicht steuerpflichtig. Nach Zahlung der rückständigen Beträge beantragte der Verein den teilweisen Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Steuerpflichtige nicht alles in seiner Macht stehende getan habe, um Aussetzung der Vollziehung zu erlangen.

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Die Verringerung der Körperschaftsteuerfestsetzung beruhe teilweise darauf, dass das Finanzamt erst im Klageverfahren von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung von einem Teil der Einnahmen abgewichen sei. Die darauf entfallenden Säumniszuschläge seien zu erlassen. Denn insoweit sei die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt möglich und geboten gewesen, da es die Nichtsteuerbarkeit auch im AdV- und Einspruchsverfahren hätte erkennen müssen. Der Steuerpflichtige habe in Bezug auf diesen Teil der Einnahmen auch alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt zu erlangen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch vor dem Finanzgericht erfolglos die Aussetzung der Vollziehung hätte beantragen müssen.

Hinweis: Wegen der Frage, ob ein Erlass von Säumniszuschlägen voraussetzt, dass der Steuerpflichtige auch einen Antrag beim Finanzgericht gestellt hat oder ob eine erfolglose Antragstellung beim Finanzamt ausreicht, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase und der Verzinsung von Steuernachzahlungen und - erstattungen nach dem von der Abgabenordnung festgelegten Zinssatz von 6 % empfiehlt es sich ohnehin, bei Streitfragen die Steuer zunächst zu entrichten, wenn dem keine Liquiditätsengpässe entgegenstehen. So können nicht nur Säumniszuschläge vermieden werden, sondern man profitiert auch von der hohen, über dem Marktniveau liegenden Verzinsung, wenn das Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich ist und man hieraus eine Steuererstattung erhält.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 24. November 2016, 10 K 3370/14, Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 85/16), NWB Dok-ID: CAAAG-37342
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