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Samstag, 01.04.2017

Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht für Auslandskonten

Eine inländische Bank unterhielt in Deutschland eine Vielzahl von Zweigstellen sowie eine rechtlich unselbständige Zweigstelle in Österreich. Sie erstattete beim Tod eines Bankkunden keine nach dem Erbschaftsteuergesetz vorgeschriebene Anzeige an das zuständige Finanzamt über dessen bei der österreichischen Zweigstelle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Guthaben. In 2008 erging deshalb eine entsprechende Aufforderung des Finanzamtes an die Bank. Sowohl Einspruch als auch Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die Niederlassungsfreiheit der nach nationalem Recht geltenden Anzeigepflicht entgegensteht, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Der EuGH hat die Vorlagefrage verneint, so dass der BFH nunmehr die Revision zurückwies.

Der Anzeigepflicht unterliegen inländische Kreditinstitute. In die Anzeigen seien nach der BFH-Rechtsprechung auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer (rechtlich unselbständigen) Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden. Dies würde der möglichst vollständigen Erfassung aller Erwerbe von Todes wegen dienen. Diese Verpflichtung sei mit dem Unionsrecht vereinbar, und zwar auch dann, wenn sie eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegende Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts umfasse. Dem steht nicht entgegen, dass das österreichische Recht eine entsprechende Anzeigepflicht nicht kennt. Denn die Niederlassungsfreiheit könne nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet sei, seine Steuervorschriften auf die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen. Die Beachtung des Bankgeheimnisses könne nicht dem Erfordernis vorgehen, die steuerlichen Kontrollen sicherzustellen. Auch das Recht auf Freizügigkeit sei nicht berührt.

Hinweis: Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatprinzip, da das BMF bereits im Jahr 2000 mit einem Schreiben auf die bestehende Anzeigepflicht für rechtlich unselbständige ausländische Niederlassungen hingewiesen habe und dies somit für die Bank nicht überraschend war. Ebenso verneinte der BFH eine Verletzung des völkerrechtlichen Territorialprinzips durch die Einbeziehung ausländischer Zweigstellen, da das inländische Kreditinstitut und nicht die ausländische Zweigstelle zur Abgabe der Anzeige aufgefordert werde.

Quelle: BFH-Urteil vom 16. November 2016, II R 29/13, NWB Dok-ID: UAAAG-36150
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