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Samstag, 01.04.2017

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1. Juli 2017 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 5,5 Prozent erhöht.

In Kürze:

  • Arbeitgeber sind zur automatischen Beachtung der neuen Pfändungsfreibeträge verpflichtet.
  • Betroffene Schuldner sollten sich vorsorglich trotzdem vergewissern, ob die neuen Pfändungsgrenzen bekannt sind.
  • Bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid wirken die Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch.

Bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe liegt der Freibetrag ab dem 1. Juli bei 1.139,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.133,80 Euro geschützt. Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen, als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto, beachtet und umgehend eingeräumt werden. Per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzte individuelle Freibeträge muss der Schuldner selber ändern lassen.

Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2017 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann etwa ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.183,66 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden.

Haben Sie Fragen dazu, sprechen Sie uns an!

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