Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.07.2017

Verlust der Gemeinnützigkeit wegen vGA

Vor dem Finanzgericht München klagte eine gemeinnützige GmbH gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Ihr satzungsmäßiger Gesellschaftszweck war die Förderung des Gesundheitswesens, insbesondere die Förderung von Forschung und Bildung im Gesundheitswesen sowie die Unterstützung von Krankenhäusern und Kliniken. Die Gesellschafter waren zu insgesamt 98 % auch an einer KG beteiligt. Sie spendeten an die GmbH zusammen jeweils 3 Mio. € zur Anlage in den Vermögensstock. Ihnen wurden Spendenquittungen erteilt. Jeweils kurz vor Erhalt der Mittel hatte die GmbH Darlehensverträge mit der KG abgeschlossen. Darin verpflichtete sie sich, der KG 3 Mio. € als Darlehen für die Dauer von zehn Jahren zu gewähren. Der Darlehenszinssatz sollte jährlich neu anhand des 1-Jahres-Euribors festgelegt werden. Im Streitjahr betrug der hiernach ermittelte Zinssatz insgesamt 1,85 %. Die Zinsabrechnung erfolgte nachschüssig, Sicherheiten wurden nicht vereinbart.

In dieser Vereinbarung sah das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verbilligten Zinsgewährung. Die GmbH sei in eigenwirtschaftlichen Interessen der Gesellschafter tätig geworden und habe damit gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstoßen. Als Folge erkannte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit und die Berechtigung zum Ausstellen von Spendenquittungen ab.

Die Klage der GmbH vor dem Finanzgericht München blieb ohne Erfolg. Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten, seien von der Steuer befreit. Nach der AO verfolge eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet sei, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Selbstlosigkeit setze u.a. voraus, dass die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet würden. Gesellschafter dürften keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Gewinnanteile seien nicht nur die offen ausgeschütteten Gewinne, sondern auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Unter einer vGA sei bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Eine solche Veranlassung sei anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwende, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Dies komme auch dann in Betracht, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt werde, in diesem Fall an die von den Gesellschaftern beherrschte KG. Bei der Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter bzw. an diesem nahe stehenden Personen bildeten die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze des angemessenen Zinssatzes. Die aus dem Euribor abgeleiteten Zinssätze bewegten sich nicht in diesem Rahmen. Bei Erwerb einer zehnjährigen Bundesanleihe hätte die GmbH einen Zinssatz von ca. 2,8 % erhalten, ein Sparbrief mit zehnjähriger Laufzeit hätte ca. 3,3 % Zinsen gebracht, die Hypothekenzinsen bei zehnjähriger Laufzeit hätten sogar ca. 3,6 % betragen.

Hinweis: Das Urteil des FG München zeigt, dass gerade bei Verträgen zwischen gemeinnützigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern diese auf einen Fremdvergleich hin zu prüfen sind. Werden fremdunübliche Vereinbarungen getroffen, durch welche die Gesellschafter bzw. Mitglieder bereichert werden, kann dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Quelle: FG München, Urteil vom 25. April 2016, 7 K 1252/14, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 67/16), EFG 2017, S. 753
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