Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.07.2017

Keine AfA nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. In den Vorjahren schaffte sie verschiedene Gegenstände für die Einrichtung ihres Arbeitszimmers an, das sie teilweise zur Erbringung ihrer Arbeitsleistungen nutzte. Bei den Einkommensteuerveranlagungen wurden erklärungsgemäß Abschreibungen für die Büromöbel bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Das Arbeitsverhältnis der Steuerpflichtigen mit ihrem bisherigen Arbeitgeber endete schließlich. In ihrer Steuererklärung machte sie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit für dieses Jahr Abschreibungen für die Büromöbel in Höhe des Restbuchwertes geltend. Das Finanzamt ließ diese Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung jedoch nicht zum Abzug zu. Eine solche könne nur bei Diebstahl oder Zerstörung der Möbel gewährt werden.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Voraussetzungen für eine solche Abschreibung seien nicht erfüllt, denn diese setze entweder eine Substanzeinbuße eines Wirtschaftsguts (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus. Ein wirtschaftlicher Verbrauch sei nur anzunehmen, wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen sei. Unerheblich sei, ob es sich um eine Nutzung im Rahmen einer steuerlichen Einkünfteerzielung oder aus privater Veranlassung handele. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer hänge nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften nutze.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses habe nur dazu geführt, dass die Steuerpflichtige die Möbel nicht mehr zur Einkünfteerzielung verwandte. Dies allein genüge für eine außergewöhnliche Abschreibung jedoch nicht. Denn die Möbel waren weiterhin für die Steuerpflichtige selbst oder einen Dritten (z.B. ihren Ehemann, einen Verwandten oder einen künftigen Bewohner des Hauses) für Bürotätigkeiten oder auch nur zur dekorativen Ausstattung des Zimmers wirtschaftlich sinnvoll nutzbar.

Hinweis: Das Finanzgericht hielt eine Bemessung der AfA nach einer kürzeren Nutzungsmöglichkeit als fünf Jahre bei Vorhersehbarkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus der Firma für sicherlich gerechtfertigt. Eine Nachholung der in der Vergangenheit unterlassenen AfA im Streitjahr scheide dagegen jedoch aus.

Quelle: FG München, Urteil vom 21. Januar 2016, 10 K 965/15, rechtskräftig, DStRE 2017 S. 715
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