Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.07.2017

Zinsschenkung bei unverzinslicher Darlehensgewährung

Eine Steuerpflichtige bewohnte seit Jahren ihr Wohnhaus gemeinsam mit ihrem Lebenspartner. Letzterer hatte sich an der Finanzierung erforderlich gewordener Sanierungs- und Umbaumaßnahmen des Wohnhauses beteiligt, indem er der Steuerpflichtigen ein zinsloses Darlehen gewährt hatte. Das Darlehen war zunächst i.H.v. 150.000 € zur Auszahlung gelangt. Der hierüber zwischen der Steuerpflichtigen und ihrem Lebenspartner abgeschlossene schriftliche Darlehensvertrag sah eine ratenweise Rückzahlung des Kredits ab 2020 in sechs gleichen Jahresraten vor. In 2010 erhielt die Steuerpflichtige von ihrem Lebenspartner darlehensweise einen weiteren Betrag i.H.v. 20.000 €. Das Finanzamt folgte der Fahndungsprüferin, die aufgrund der fehlenden Verzinsung der Kredite von zwei freigiebigen Zuwendungen der unentgeltlichen Kapitalnutzung ausging, und setzte gegen die Steuerpflichtige aufgrund der Darlehensgewährung Schenkungsteuer von rund 18.000 € fest.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Als eine der Schenkungsteuer unterliegende Schenkung unter Lebenden gelte jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liege nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine freigebige Zuwendung in diesem Sinne. Dies gelte zumindest dann, wenn das Darlehen nicht nur zinslos gewährt werde, sondern vom Darlehensempfänger auch keine anderweitige Gegenleistung für die Kapitalüberlassung zu entrichten sei. Gegenstand der Zuwendung sei in diesem Falle die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Im Falle der Nutzungsüberlassung eines Kapitalbetrages bestimme sich der schenkungsteuerrechtliche Wert durch den Kapitalwert dieser Nutzung. Der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme sei mit einem Anteil von 5,5 % von dem Geldbetrag anzunehmen, soweit kein anderer Wert feststehe. Vergleichsmaßstab für die Feststellung eines anderen Wertes sei der marktübliche Zinssatz, der bei Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre.

Im vorliegenden Fall war die Gewährung des Kredites ausweislich des schriftlichen Darlehensvertrages ausdrücklich zinslos erfolgt. Zwar könne die Einräumung eines Nutzungsrechtes an Gegenständen durchaus eine Gegenleistung darstellen. Dies gelte jedoch nicht für die Nutzungsüberlassung an den Wohnräumen. Vielmehr sei die Tatsache des gemeinsamen Wohnens der Steuerpfl ichtigen mit ihrem Lebensgefährten in erster Linie Ausdruck ihres lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses zueinander. Grundlage des Zusammenlebens in eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Beziehungen sei regelmäßig die Entscheidung zugunsten dieser Lebensweise, nicht hingegen die Gewährung eines zinslosen Darlehens. Die Kreditgewährung mag durch das lebenspartnerschaftliche Verhältnis und den Umstand des gemeinsamen Wohnens motiviert gewesen sein; die entsprechende Motivation führe jedoch noch nicht zur Entgeltlichkeit.

Hinweis: Problematisch bei der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens ist, dass man nicht etwa von einer jährlichen Zinsschenkung ausgeht, sondern der Jahreswert der Zinsschenkung auf die Laufzeit des Darlehens kapitalisiert wird und im Zeitpunkt der Darlehensgewährung voll als Zuwendung zu erfassen ist. Im Streitfall wurde hier ausgehend von einem Jahreswert der Kapitalnutzung von 1.375 € ein auf die Laufzeit des Darlehens kapitalisierter Wert von rund 85.000 € ermittelt. Da die Steuerpfl ichtige und ihr Lebenspartner nicht verheiratet waren, stand ihr lediglich ein Freibeitrag von 20.000 € zu und zudem wurde der Steuersatz anhand der ungünstigen Steuerklasse III ermittelt. Der Fall zeigt, dass das „Leihen“ von Geld aus steuerlicher Sicht teuer werden kann. Es sollte daher im Fall einer Kapitalüberlassung stets ein steuerlich anzuerkennender Darlehensvertrag mit einer, wenn auch niedrigen, Verzinsung vereinbart werden. Sprechen Sie uns daher im Vorfeld einer geplanten Kapitalüberlassung an. Wir beraten Sie hier gerne!

Quelle: FG München, Urteil vom 25. Februar 2016, 4 K 1984/14, rechtskräftig, DStRE 2017 S. 861
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