Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.07.2017

Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen

Nun ist es auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersvorsorge, auch in kleinen und mittleren Unternehmen, zu verbreiten. Im Kern zielen die neuen Regelungen darauf ab, die betriebliche Altersvorsorge bei Beschäftigten mit geringem Einkommen zu fördern und so die Versorgungslücke der Beschäftigten im Alter zu schließen. Von dem Gesetz sind somit alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer betroffen. Für tarifvertraglich organisierte Arbeitgeber wird zudem das sogenannte Sozialpartnermodell eingeführt. Auch bei der Riesterförderung gibt es Änderungen.

Hiermit möchten wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Neuerungen geben.

Sozialpartnermodell

Mit dem Sozialpartnermodell wird es tarifvertraglich organsierten Arbeitgebern zukünftig möglich sein, reine Beitragszusagen zu erteilen. Der Arbeitgeber garantiert hierbei, nur noch Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu leisten und haftet nicht mehr für die Höhe der Versorgungszusage. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können das für ihre Branche geltende Sozialpartnermodell anwenden und so von der Haftungsbefreiung profitieren, müssen dann jedoch auch den entsprechenden Tarifvertrag anwenden.

Neue steuerfreie Höchstbeiträge Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung konnten bisher in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei geleistet werden. Bei Versorgungszusagen, die ab 2005 erteilt wurden, erhöhte sich der Betrag um 1.800 €, sofern nicht für den Arbeitnehmer aufgrund einer Altzusage Beiträge pauschal versteuert wurden. Zukünftig beträgt der Höchstbetrag 8 % der Beitragsbemessungsgrenze. Pauschalversteuerte Beiträge werden vom Höchstbetrag abgezogen.

Zusatzleistung bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Zukünftig kann der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis pro Dienstjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, höchstens für zehn Jahre, in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen.

Steuerfreie Nachzahlungen

Ruht das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit, aufgrund längerer Krankheit oder eines längeren unbezahlten Urlaubes, können, soweit aufgrund dessen Beitragszahlungen unterblieben sind, diese in Höhe von maximal 8 % der Beitragsbemessungsgrenze pro Dienstjahr, begrenzt auf zehn Jahre, steuerfrei nachgeholt werden.

Förderung von Geringverdienern

Arbeitnehmer mit einem geringen Einkommen von maximal 2.200 € brutto/Monat werden durch das Gesetz zusätzlich gefördert. Arbeitgeber, die ihren geringverdienenden Arbeitnehmern eine (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage mit einem Jahresbetrag von mindestens 240 € geben, können 30 % der Beiträge, höchstens 144 € im Jahr, von ihrer Lohnsteuerzahllast absetzen. Somit sind Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bis zu einem Jahresbetrag von 480 € gefördert.

Weitergabe von eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen

Eine Belastung für Arbeitgeber stellt die verpflichtende Weitergabe von eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen an die Arbeitnehmer dar. Wurde in der Vergangenheit mit einem Arbeitnehmer eine steuer- und sozialversicherungsfreie Gehaltsumwandlung vereinbart, profitierte auch der Arbeitgeber von der Sozialversicherungsfreiheit, da er so Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung einsparte, ohne selbst Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge zu zahlen. Zukünftig soll diese Ersparnis der Vorsorge der Arbeitnehmer zugute kommen.

Dafür wird bei einer Entgeltumwandlung der Arbeitgeber verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form (15 %) an die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2019 für neue und ab dem 1. Januar 2022 auch für bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Bei Anwendung des Sozialpartnermodelles gilt die Zuschussverpflichtung bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes.

Hinweis: Für Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern in der Vergangenheit verstärkt betriebliche Altersvorsorge in Form von Entgeltumwandlungen angeboten haben, stellt diese Neuregelung einen nicht unerheblichen Kostenfaktor dar. Mit Blick auf das Jahr 2022 müssen sie die zusätzlichen Aufwendungen in ihrer Lohnkostenkalkulation berücksichtigen.

Verbesserung der Riesterförderung

Auch die Riesterförderung wird aus Arbeitnehmersicht durch das neue Gesetz attraktiver. Zum einen wird die Grundzulage von derzeit 154 € auf 175 € erhöht, zum anderen wird die Doppelbelastung der Riestervorsorge mit Sozialversicherungsbeiträgen beseitigt. Diese resultierte daraus, dass Riesterbeiträge aus dem Nettolohn entrichtet werden, also aus Arbeitseinkommen, für welches Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Gleichzeitig mussten auch in der Leistungsphase aus den Renteneinkünften Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Zukünftig entfällt die Beitragspflicht in der Leistungsphase und auf die bezogene Rente müssen keine Beiträge mehr an die Krankenkasse entrichtet werden. Dies gilt auch für bereits bestehende Verträge.

Anrechnungsfreibetrag bei Grundsicherung

Renten aus einer freiwilligen Zusatzversorgung werden zukünftig bis zu einer Höhe von 202 € nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. So soll sich eine betriebliche Altersvorsorge auch bei Geringverdienern lohnen, deren gesetzliche Rente im Alter voraussichtlich nicht ausreichen wird, um ihr Existenzminimum zu bestreiten.

Quelle: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 7. Juli 2017, BR-Drs. Nr. 447/17, www.bundesrat.de
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