Steuer-News-Archiv
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Samstag, 01.07.2017

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Die im Gesetz enthaltenen steuerrechtlichen Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die wichtigsten steuerlichen Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine

Die ursprünglich sechsjährige Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine endet zukünftig mit dem Erhalt der Rechnung. Der Lieferschein muss jedoch weiterhin aufbewahrt werden, wenn dieser Bestandteil der Rechnung ist, beispielsweise weil das Datum der Leistungserbringung auf den Lieferschein verweist.

Hinweis: Daher empfehlen wir Ihnen, die Lieferscheine weiterhin aufzubewahren.

Kleinbetragsrechnungen

Kleinbetragsrechnungen, für welche reduzierte Pflichtangeben bei der Rechnungserstellung gelten, liegen bei einem Rechnungsbetrag von bis zu 250 € vor. Zuvor lag die Grenze bei 150 €.

Haftungsausschluss beim Factoring

Im Umsatzsteuergesetz wurde die Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen eines echten Factorings ausgeschlossen.

Abgabe der Lohnsteueranmeldung

Eine Lohnsteueranmeldung ist quartalsweise abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 € aber nicht mehr als 5.000 € betragen hat. Die Grenze zur monatlichen Abgabe lag zuvor bei 4.000 €.

Aufzeichnungspflichten für GWG

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Wert von bis zu 410 € können im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die GWG müssen in ein gesondert geführtes Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufgenommen oder auf ein separates Konto gebucht und anschließend abgeschrieben werden. Dieses Erfordernis entfällt zukünftig bei GWG, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € nicht übersteigen. Diese können dann auf ein Aufwandskonto verbucht werden. Zuvor lag die Grenze bei 150 €.

Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte

Der durchschnittliche Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte wurde von 68 € auf 72 € angehoben.

Hinweis: Auch andere Gesetze haben durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz Änderungen erfahren. So gab es u.a. Änderungen im Sozialgesetzbuch und der Handwerksordnung.

Quelle: Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz), BR-Drucks. Nr. 305/17 vom 12. Mai 2017, www.bundesrat.de
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