Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.10.2017

Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember veröff entlichen!

GmbH und GmbH & Co. KG, deren letztes Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2016 endete, müssen ihre Jahresabschlüsse bis zum 31. Dezember 2017 im elektronischen Bundesanzeiger veröff entlicht haben. Kleinstkapitalgesellschaften können ihrer Off enlegungspfl icht statt durch Veröff entlichung alternativ durch (elektronische) Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Die Off enlegung bzw. Hinterlegung muss spätestens bis 12 Monate nach dem Abschlussstichtag erfolgt sein, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb von 4 Monaten. Die Unternehmen erhalten bei Fristüberschreitung nach Androhung eines Ordnungsgeldes sechs Wochen Zeit, um ihren Pfl ichten nachzukommen. Wird die Frist überschritten, wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 € und maximal 25.000 € festgesetzt.

Durch die Reform des Ordnungsgeldverfahrens kann es bei Überschreitung der Off enlegungsfrist u.U. zu einem verringerten Ordnungsgeld kommen. Erfüllt die Gesellschaft nach Ablauf der sechswöchigen Frist und vor Festsetzung des Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz ihre Offenlegungspfl icht, beträgt dieses nämlich

  • 500 € bei Kleinstkapitalgesellschaften, die von der Hinterlegungsoption Gebrauch machen,
  • 1.000 € bei kleinen Kapitalgesellschaften und im Übrigen
  • 2.500 €, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist.

Wird die Off enlegungsfrist nur geringfügig überschritten, kann zudem auch ein niedrigeres Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass aufgrund des BilanzrichtlinienUmsetzungsgesetzes nur noch der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss innerhalb der einjährigen Off enlegungsfrist einzureichen ist. Eine fristwahrende Off enlegung vor Feststellung oder Billigung ist nicht mehr möglich.

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