Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.10.2017

Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Die Entfernungspauschale für Fahrten eines Arbeitnehmers zum Beschäftigungsort (erste Tätigkeitsstätte) ist auch dann nur einmal zu gewähren, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag vorgenommen wird wie die Hinfahrt - so das Finanzgericht Münster.

Im Urteilsfall ging es um einen Flugbegleiter, der häufig zu mehrtätigen Einsätzen unterwegs war. Er beantragte den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Entgegen der vom Steuerpflichtigen vertretenen Auffassung sah es im Beschäftigungsort eine erste Tätigkeitsstätte. Im vorgelegten Arbeitsvertrag sei vereinbart worden, dass der Steuerpflichtige „ab dem Jahre 2006 als Beschäftigter in X.” beschäftigt wird. Der Steuerpflichtige habe sich nach seiner Auskunft für den typischen Arbeitseinsatz auch immer im gleichen Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort einfinden müssen. Dort hätten sich auch die Briefing-Räume und das Postfach des Steuerpflichtigen befunden. Von einem anderen Ort aus habe er niemals seine Einsätze begonnen. Insoweit sei davon auszugehen, dass eine erste Tätigkeitsstätte zwischen dem Flugbegleiter und seinem Arbeitgeber durch den Arbeitsvertrag und die diesen ausfüllende Absprachen und Weisungen ausreichend festgelegt worden sei.

Die Entfernungspauschale sei lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale sei für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsuche. Für die Rückfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen. Diese Auslegung führe auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 14. Juli 2017, 6 K 3009/15 E, Revision zugelassen (Az. des BFH: VI R 42/17), NWB DokID: YAAAG-58234
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