Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.10.2017

Unterbringung der Mutter im Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

Steuerpflichtige begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastung. Sie machten in ihrer Einkommensteuererklärung neben eigenen Krankheitskosten Zahlungen wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt zog von den Zahlungen hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit eine Haushaltsersparnis in Höhe von 8.004 € ab. Damit blieben die Steuerpflichtigen unterhalb der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung und die Kosten wirkten sich bei der Einkommensteuer nicht aus. Hiergegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und begehrten die Anerkennung ohne den Abzug einer Haushaltsersparnis. Das Finanzamt lehnte dies in seiner Einspruchsentscheidung ab.

Das Finanzgericht Köln gab nun den Steuerpflichtigen Recht. Die Richter führten aus, dass die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung der Mutter als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Gesetzes anzusehen seien. Ein Wahlrecht und damit eine Aufteilung in Unterbringungs- und Pflegekosten sehe das Gesetz nicht vor. Aufgrund der eigenen Einkünfte der Mutter, welche sowohl über den Regelsätzen für die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch als auch über dem von der Verwaltung als Haushaltsersparnis anzusetzenden Wert von 8.004 € lägen, komme der Ansatz einer Haushaltersparnis nicht in Betracht. Die Kosten seien daher in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 26. Januar 2017, 14 K 2643/16, www.nrw.de
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