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Sonntag, 01.10.2017

Neues BMF-Schreiben zu § 7g EStG

Nach den Änderungen der Regelung zum Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 und die neueste BFH-Rechtsprechung, hat die Finanzverwaltung in einem neuen BMF-Schreiben vom 20.03.2017 ihre Verwaltungsanweisungen neu gefasst. Die wichtigsten Neuerungen dieses Schreibens wollen wir Ihnen näher vorstellen.

Noch nicht eröffnete Betriebe

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in der Eröffnungsphase eines Betriebes gibt es keine erhöhte Nachweispflicht mehr. Es genügt glaubhaft darzulegen, dass die Absicht besteht einen Betrieb zu eröffnen. Dies kann z. B. durch Gewerbeanmeldungen, Kostenvoranschläge oder konkrete Verhandlungen geschehen.

Personengesellschaften und Gemeinschaften

Für beabsichtigte Anschaffungen oder Herstellungen, die zu einem Sonderbetriebsvermögen gehören, kann der Mitunternehmer einen Investitionsabzugsbetrag als „Sonderbetriebsabzugsbetrag“ geltend machen. Allerdings ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für bereits im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter nicht zulässig. Offen ist noch die Frage, ob ein Abzugsbetrag, welcher für im Gesamthandsvermögen beabsichtigte Investitionen gebildet wurde, auch für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden kann.

Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen

Der Nachweis einer konkreten Investitionsabsicht ist nicht mehr nötig. Jeder Betrieb, der bestimmte Größenmerkmale nach § 7g EStG erfüllt, kann einen Abzugsbetrag bis zur Höhe von 200.000 EUR beanspruchen. Die folgenden Größenmerkmale müssen erfüllt werden:

  1. Das Betriebsvermögen zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, darf nicht mehr als 235.000 EUR betragen und
  2. bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ermitteln, darf der Gewinn 100.000 EUR nicht überschreiten.

In den drei folgenden Jahren kann der Steuerpflichtige dann entscheiden, inwieweit der Abzugsbetrag für erfolgte Investitionen verwendet wird. Dies wird im Rahmen der Steuererklärung oder durch einen Änderungsantrag geltend gemacht.

Unentgeltliche Betriebsübertragung

In den Wirtschaftsjahren vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG können vom bisherigen Betriebsinhaber gebildete Investitionsabzugsbeträge auch dann noch in Anspruch genommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass vor der Übertragung keine begünstigten Investitionen mehr getätigt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft hätte und zum maßgeblichen Bilanzstichtag erwartet werden konnte, dass der Rechtsnachfolger die Investition fristgerecht vorgenommen hätte.

Sind allerdings noch Investitionsabzugsbeträge für nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden, sind diese nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen.

Datenfernübertragung

Die Investitionsabzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind bei Aufstellung einer Bilanz im Rahmen der E-Bilanz und bei Einnahmenüberschussrechnung mit der Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Treten nach der erstmaligen Übermittlung Änderungen ein, sind diese entsprechend mit einem neuen Datensatz mittels E-Bilanz oder Anlage EÜR erneut zu übermitteln.

Bei Körperschaftssteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge nicht mit der E-Bilanz, sondern im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK und Anlage WA) zu übermitteln. Auch hier müssen Änderungen mit einer berichtigten Körperschaftsteuererklärung für die jeweils betroffenen Jahre erneut übermittelt werden.

Hinzurechnung bei Durchführung der Investition

Bei der Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags im Jahr der Anschaffung ist vom Steuerpflichtigen die Höhe des in Anspruch genommenen Abzugsbetrages zu benennen. Eine Teilhinzurechnung ist hierbei nicht möglich.

Nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung und Nichteinhaltung der Fristen

Nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung und Nichteinhaltung der FristenEine weitere Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das angeschaff te Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaff ung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Von einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist auszugehen, wenn das Wirtschaftsgut zu nicht mehr als 10% außerbetrieblich genutzt wird.

Werden diese Verbleibens- und Nutzungsfristen nicht eingehalten, muss die Begünstigung gemäß § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG mit Wirkung für das Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Damit kommt es zu einer rückwirkenden Änderung des Steuerbescheides des Jahres der Bildung und damit zu Zinsen gem. § 233 a AO.

Gegen die Verbleibens- und Nutzungsfrist wird verstoßen, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut veräußert, entnommen oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird. Unschädlich hierbei ist, wenn der begünstigte Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraumes in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt.

Weiterhin sind die Fristen betriebsbezogen zu prüfen. Eine Nutzung des Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb desselben Steuerpfl ichtigen stellt somit eine schädliche außerbetriebliche Verwendung dar.

Sollen Sie weitere Fragen dazu haben – sprechen Sie uns an.

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