Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

Änderung des Vereinszwecks bei einem Sportverein

Ist als Zweck eines Vereins in der Satzung die Ausübung ausgewählter Sportarten (hier: Förderung und Ausübung von Racketsportarten wie Squash und Badminton) bestimmt, ist eine Satzungsänderung, die den Zweck des Vereins einer umfassenden sportlichen Betätigung öffnet, die auch noch den Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport einschließt, als Zweckänderung i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zu qualifizieren. Die Neufassung der Satzung hätte daher der Zustimmung aller Mitglieder bedurft, woran es hier fehlte.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. V. 16.08.2011, I-15 W 546/10, rkr.; BeckRS 2011, 24067
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