Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

Änderungen für Exportnachweise und bei Vorsteuerberichtigung

Das Umsatzsteuergesetz wird durch eine Durchführungsverordnung konkretisiert. Letztere wurde durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ geändert. Folgende Regelungsbereiche sind betroffen:

  • Ausfuhren in Länder außerhalb der EU, sog. Drittländer, müssen grundsätzlich über das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS-IT abgewickelt werden. Als Nachweis, der für die Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung wichtig ist, wird der – in der Regel als Pdf-Dokument – zugesandte Ausgangsvermerk der zuständigen Ausfuhrzollstelle gesetzlich festgelegt.
  • Erleichterungen im Nachweisverfahren bei Lieferungen in andere EU-Staaten soll eine neue Gelangensbestätigung bringen. Diese ersetzt den bisher geforderten Verbringensnachweis bzw. die Empfangsbestätigung. Die Finanzverwaltung will ein Muster für die neue Bescheinigung zur Verfügung stellen.
  • Vorsteuerberichtigungen, bei denen es um Vorsteuerbeträge bis 2.500 € ging, konnten bislang erst am Ende des Berichtigungszeitraums durchgeführt werden. Diese Erleichterung entfällt für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2012 angeschafft oder hergestellt werden. Für sie ist die Berichtigung im jeweiligen Besteuerungszeitraum durchzuführen. Ab einem Vorsteuerbetrag von 6.000 € ist der Berichtigungsbetrag wie bisher in der jeweiligen Voranmeldung anzugeben.

Hinweis: Die Änderungen gelten grundsätzlich ab 2012. Allerdings hat aktuell das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass bei Lieferungen ins Ausland, die bis zum 30. Juni 2012 ausgeführt werden, die Buch- und Belegnachweise noch in der bis zum 31. Dezember 2011 gesetzlich geforderten Form erbracht werden können. Ein amtliches Muster für eine Gelangensbestätigung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gibt es bislang noch nicht.

Quelle: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, Gesetz vom 2. Dezember 2012, BGBl. 2011 I S. 2416; BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011, IV D 3 S 7141/11/10003, www.bundesfinanzministerium.de
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