Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

BFH zweifelt Besteuerung von Erstattungszinsen an

Bereits im Jahr 2010 hatte das oberste deutsche Steuergericht entschieden, dass Zinsen auf Steuererstattungen nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die selbst steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Klassischer Fall sind die Zinsen zur Einkommensteuererstattung. Der Gesetzgeber hat wieder einmal auf die drohenden Steuerausfälle reagiert und per Gesetz „klar“ gestellt, dass erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung unterliegen. Anders verhält es sich jedoch mit Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen. Diese können nach wie vor steuerlich nicht abgezogen werden.

Die gesetzliche Neuregelung zur Besteuerung von Erstattungszinsen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist – eine gesetzliche Rückwirkung, die verfassungsrechtlich höchst umstritten ist.

Gegen die Neuregelung wird bereits in mehreren Verfahren geklagt. Nun hat sich der BFH in einem Aussetzungsverfahren dazu geäußert und hält die Besteuerung rechtlich für zweifelhaft.

Die Frage, ob im Veranlagungszeitraum 2008 zugeflossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen seien, sei in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, so der BFH. Gegen die gesetzliche Neuregelung, die in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, würden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben, stellte der BFH fest.

Abschließend entschieden hat der BFH über diese Fragen noch nicht. Dies wird dann in der Entscheidung zur Hauptsache passieren, die demnächst ansteht.

Hinweis: Wir empfehlen nach wie vor, sich gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen zu wehren. Dabei kann auf die beiden beim BFH anhängigen Musterverfahren (Az.VIII R 1/11 und VIII R 36/10) verwiesen werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Quelle: BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011, VIII B 146/11, www.bundesfinanzhof.de
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