Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

Doch kein Arbeitszimmerabzug bei anteiliger Privatnutzung?

Ein Steuerpflichtiger war freiberuflich als Unternehmensberater tätig. Er erstellte betriebswirtschaftliche Unternehmenskonzepte, unternehmerische Mittelfristplanungen, Beratung bei deren Umsetzung, Unternehmensbewertungen etc. Als Betriebsausgaben wollte er auch die anteiligen Mietkosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Dagegen hätte an und für sich nichts gesprochen, doch das Arbeitszimmer war nicht mehr als eine Arbeitsecke im Wohnzimmer. Dort befanden sich PC und Drucker, einen Schreibtisch gab es nicht. Dazu benutzte der Unternehmensberater den Esstisch.

Der Streit mit dem Finanzamt war quasi vorprogrammiert. Es strich wie absehbar den begehrten Abzug, denn ein Arbeitszimmer würde nicht vorliegen, so das Finanzamt. Dagegen klagte der Steuerpflichtige und berief sich auf die neue Rechtsprechung des BFH, wonach das Aufteilungsverbot aufgegeben wurde. Vielmehr müssten die Wohnkosten entsprechend aufgeteilt und abgezogen werden. Die Klage beim Finanzgericht Hamburg brachte aber nicht den gewünschten Erfolg.

Grundsätzlich ist nach aktuellem Rechtsverständnis unter einem häuslichen Arbeitszimmer das häusliche Büro zu verstehen, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Das Arbeitszimmer dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Prägendes Möbelstück darin soll der Schreibtisch sein, ergänzt durch weitere typische Büromöbel, wie Bücher- und Aktenregale etc.

Ein anderes Finanzgericht, das Finanzgericht Köln, hatte bereits in einem ähnlichen Fall einem Steuerpflichtigen den Arbeitszimmerabzug zuerkannt, der einen Arbeitsbereich im Wohnzimmer integriert hatte. Das Finanzgericht ging hier von einem Raum aus, der dem eines häuslichen Büros entsprach. Der Steuerpflichtige durfte 50 % der anteiligen Mietkosten des Wohnzimmers abziehen.

War der fehlende Schreibtisch im Wohnzimmer der ausschlaggebende Grund, warum die Hamburger Finanzrichter den Arbeitszimmerabzug verwehrten? Grundsätzlich seien die Mietaufwendungen für einen gemischt genutzten Raum angefallen, so das Finanzgericht. Ein anteiliger Abzug wäre möglich, wenn ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorhanden wäre. Den konnten die Richter aber nicht erkennen, da die private Nutzung des Wohnzimmers nicht unwesentlich war.

Hinweis: Das letzte Wort in dieser Sache soll nach dem Willen des unterlegenen Steuerpflichtigen der BFH haben. Damit er dazu Gelegenheit haben wird, muss aber zunächst die dazu anhängige Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben (Az. VIII B 141/11). Gegen das positive Urteil des FG Köln ist die Revision beim BFH bereits anhängig (Az. X R 32/11). Betroffene sollten in ähnlich gelagerten Fällen ihre Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011, 6 K 121/10, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 141/11), EFG 2011 S. 2131
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