Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.01.2012

Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften

Mit dem Beitreibungsrichtlinien Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber das Erbschaftsteuergesetz geändert. Hiervon sind unter anderem Kapitalgesellschaften und deren Gesellschafter betroffen. Was bedeutet diese Änderung des Erbschaftsteuergesetzes? Das Erbringen einer Leistung ohne Gegenleistung wird in der Regel dann zur Schenkung, wenn die Leistung subjektiv freigebig erbracht wurde. Von diesem allgemeinen Grundsatz verabschiedet sich der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesänderung. Die vom Gesetzgeber angedachte Fiktion kommt gänzlich ohne einen subjektiven Tatbestand aus. Danach ist jegliche Leistung an eine Gesellschaft bzw. jede Einlage eine Schenkung an die Mitgesellschafter, soweit sie zu einer Werterhöhung in den Anteilen von Mitgesellschaftern führt. Es werden auch solche Leistungen erfasst, die nicht freigebig, sondern betrieblich veranlasst sind. Hierunter fallen insbesondere folgende Fallgruppen:

  1. Quotal erbrachte Leistungen an Gesellschaftern (z. B. ein Gesellschafter erbringt Arbeitsleistungen, ein anderer Sacheinlagen und ein dritter Bareinlagen jeweils wertmäßig in gleicher Höhe.
  2. Das Stehenlassen und Zinslosstellen von Krediten in der Krise durch den Gesellschafter.
  3. Der Verzicht des Mehrheitsgesellschafters auf Gesellschafterdarlehnsforderungen, um eine Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen.

Wir möchten diese Fallgruppen anhand der nachfolgenden Aufstellung näher konkretisieren:

  • Die offene oder verdeckte Einlage eines Gesellschafters führt grundsätzlich zu keiner Schenkung. Es sei denn, dass eine zeitnahe Ausschüttung an die Mitgesellschafter erfolgt.
  • Bei der Neugründung einer Kapitalgesellschaft kommt es zu einer Schenkung an die Mitgesellschafter, wenn die Stammeinlage den Wert des Geschäftsanteils übersteigt. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist der Mehrwert des Geschäftsanteils.
  • Bei einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH geht man von einer Schenkung aus, wenn die Einlage niedriger ist als der Geschäftsanteil. Hier handelt es sich um eine Schenkung an den Gesellschafter. Ist die Einlage wertmäßig höher als der Geschäftsanteil liegt in der Regel keine Schenkung vor.
  • Übernimmt ein Gesellschafter die Einlageverpflichtung eines Mitgesellschafters, so handelt es sich um eine Schenkung an den Mitgesellschafter.
  • Eine dem Gesellschafter nahestehende Person verzichtet auf eine Forderung gegen die Kapitalgesellschaft. Hierbei handelt es sich um eine Schenkung der nahestehenden Person an die Kapitalgesellschafter.
  • Ein Gesellschafter verzichtet auf einen entstandenen Gewinnanspruch zugunsten der Mitgesellschafter. Auch hier ist es eine Schenkung des Gesellschafters an die Mitgesellschafter.
  • Auch bei Verträgen zwischen der Kapitalgesellschaft und nahestehenden Personen kann es zu Schenkungen kommen, wenn die Leistungen nicht gleichwertig sind. Hiernach fällt bei verdeckten Gewinnausschüttungen jetzt auch noch zusätzlich Schenkungsteuer an.
  • Die Kapitalgesellschaft erwirbt Geschäftsanteile von einem Gesellschafter. Ist das Entgelt niedriger als der Anteilswert, liegt eine Schenkung des Gesellschafters an die Kapitalgesellschaften vor. Umgekehrt liegt eine Schenkung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter vor, wenn der Anteilswert niedriger ist als das Entgelt.
  • Die Einziehung eines Gesellschaftsanteils gegen Abfindung unter dem gemeinen Wert des Anteils, führt zu einer Schenkung des Ex-Gesellschafters an die Mitgesellschafter.
  • Die Kapitalgesellschaft zahlt überhöhte Vergütungen an den Gesellschafter nahestehende Personen oder die Kapitalgesellschaft verzichtet auf eine Forderung gegen den Gesellschafter nahestehenden Person. In beiden Fällen handelt es sich um eine Schenkung der GmbH in die nahestehende Person.
  • Die Kapitalgesellschaft zahlt eine überhöhte Vergütung an den Gesellschafter oder die Kapitalgesellschaft verzichtet gegenüber dem Gesellschafter auf eine Forderung. Auch hier handelt es sich um Schenkungen der GmbH an den Gesellschafter. In diesen Fällen ist der die Beteiligungsquote des Gesellschafters übersteigende Teil der überhöhten Vergütung oder Forderungsverzicht schenkungssteuerpflichtig.

Hierzu ein kleines Beispiel:

A und B sind mit Geschäftsanteilen von je 25.000 € Gesellschafter einer GmbH. C ist die Ehefrau von A. Gesellschafter A und dessen Ehefrau C erhalten mit der Duldung des Gesellschafters B jeder von der GmbH einen PKW zu einem um 100.000 € unangemessenen zu niedrigen Kaufpreis.

In Höhe von (50 % von 100.00 €) 50.000 € liegt eine Schenkung der GmbH an den Gesellschafter A vor. In Höhe von 100.00 € liegt eine Schenkung der GmbH an die Ehefrau C des Gesellschafters A vor. Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung beträgt zusammen 200.000 €.

Fazit:

Dieses kleine Beispiel macht deutlich wie es in solchen Fallkonstellationen zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gesetzgeber ist unserer Meinung nach mit seiner Gesetzesänderung weit über das Ziel hinausgeschossen. Auch der zu diesem Thema veröffentlichte Ländererlass hilft nicht weiter, denn die Finanzverwaltung legt die Gesetzesänderung großzügig zu ihren Gunsten aus.

Selbst Regressansprüche der Kapitalgesellschaft gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter sollen nach Verwaltungsauffassung die Freigiebigkeit der Zuwendung nicht ausschließen. Die klassische „Satzungsklausel“ zur verdeckten Gewinnausschüttung soll demnach auch schenkungssteuerlich keine Wirkung haben. Erst die tatsächliche Rückzahlung des erhaltenen Vermögensvorteils durch den Gesellschafter oder die nahestehende Person führt zum Erlöschen der Schenkungsteuer.

In der Regel treten die von der Gesetzesänderung betroffenen Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Tage und führen dann zu empfindlichen Steuernachzahlungen. Bitte sprechen sie uns zukünftig vor Durchführung von Änderungen im Bereich des gezeichneten Kapitals oder der Gesellschafterstruktur anzusprechen.

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