Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Nicht jede steuerliche Verfehlung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit

Die steuerrechtliche Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft hängt nicht nur von den in der Satzung festgelegten Zwecken, sondern außerdem von der tatsächlichen Geschäftsführung ab. Verstöße der Geschäftsführung gegen gesetzliche Bestimmungen können unter diesem Blickwinkel zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Allerdings betrifft dies nicht jeden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 30.06.2011 klargestellt, dass allein die verspätete Abgabe von Steuererklärungen es nicht rechtfertigt, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann dies zwar im Einzelfall zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen, doch sind die Schwere des Verstoßes und die Frage zu prüfen, ob die Art der Pflichtverletzung die Schlussfolgerung zulässt, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bezogen ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 30.06.2011, 9 K 2649/10, EFG 2012, Seite 492
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