Steuer-News-Archiv
Steuer-News-Archiv
« zurück
Sonntag, 01.04.2012

Erziehungs- und Pflegegelder mit Vergütungscharakter nicht steuerfrei

In der Regel sind Erziehungs- und Pflegegelder, die für die Aufnahme von Kindern in den eigenen Haushalt eines Steuerpflichtigen gezahlt werden, steuerfrei. Grundlage dafür ist die gesetzliche Regelung, wonach Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei sind, wenn sie als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn diese Gelder Vergütungscharakter haben. Dann sind sie steuerpflichtig.

Das Niedersächsische Finanzgericht musste sich nun mit einem Fall befassen, in dem das wohl der Fall gewesen war.

Ein Ehepaar nahm zwei Pflegekinder in seinen Haushalt auf. Grundlage dafür war ein mit dem Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen geschlossener Erziehungsstellenvertrag, wonach die Ehefrau als sog. Erziehungsstelle im Sinne des Sozialgesetzbuches tätig wurde. Vertraglich wurde geregelt, dass die Steuerpflichtige für ihre Betreuungsund Pflegeleistungen pro Kind und Monat u.a. ein Pflegegeld, eine Pauschale für Sonderaufwendungen sowie ein Honorar von 1.832 € erhielt. Als das Finanzamt einen Teil der Honorarleistungen als Gewinn aus selbständiger Tätigkeit versteuerte, klagten die Eheleute dagegen. Nach ihrer Meinung seien die Vergütungen im vollen Umfang steuerfrei.

Die Finanzrichter bestätigten allerdings die Vorgehensweise des Finanzamtes. Die strittigen Erziehungsgelder seien keine Beihilfe zur Erziehung, sondern hätten Vergütungscharakter. Diese Einschätzungen stützte das Finanzgericht auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung, wonach Zahlungen an Erziehungsstellen als Honorar aus Erwerbsgründen angesehen werden. Anders verhalte es sich nach wie vor bei Pflegegeldern, die für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet werden. Diese enthalten zwar auch einen sog. Erziehungsanteil, der allerdings nur einen Bruchteil des gezahlten Honorars ausmacht.

Hinweis: Die Eheleute hatten außerdem beantragt, sofern ihnen die Steuerfreiheit der strittigen Beträge versagt würde, dass sie wenigstens den Verlust aus der eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung anerkannt bekämen. Doch auch das wurde ihnen verweigert, denn die dort als Betriebsausgaben angesetzten Sachmittel stünden unmittelbar mit den steuerfreien Pflegebeiträgen im Zusammenhang. Insofern würde das Abzugsverbot greifen. Abschließend muss der BFH über diesen Fall entscheiden, wo die Revision unter dem Aktenzeichen VIII R 27/11 anhängig ist.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 31. Mai 2011, 13 K 144/11, Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 27/11) LEXinform Nr. 5013185
« zurück