Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einer GmbH

Bereits im Jahr 2010 entschied der BFH zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer. Er bestätigte zwar in diesem Urteil den Abzugsausschluss für die Nachzahlungszinsen, die nach wie vor nicht steuermindernd abgezogen werden können, aber er widersetzte sich im Umkehrschluss der Besteuerung von Erstattungszinsen. Darauf hatte der Gesetzgeber prompt reagiert und rückwirkend die Steuerpflicht von Erstattungszinsen im Gesetz zementiert. Doch auch über diese heftig kritisierte Regelung muss demnächst der BFH urteilen.

Im Zusammenhang mit diesem Urteil tauchte die Frage auf, ob das Urteil, welches für natürliche Personen gilt, nicht auch auf Kapitalgesellschaften übertragen werden könne. Schließlich gehören auch bei ihnen Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, Erstattungszinsen hingegen zum körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen.

Der BFH musste sich aktuell damit befassen. Eine GmbH musste ans Finanzamt Zinsen zahlen, die sie steuerlich nicht geltend machen durfte. Im gleichen Jahr erhielt sie Erstattungszinsen zur Körperschafsteuer, die sie versteuern musste. Die GmbH klagte, bekam jedoch vor dem Finanzgericht kein Recht. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, legte die GmbH Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ein.

Doch der BFH wies die Beschwerde zurück. Kapitalgesellschaften verfügten im Allgemeinen über keine sog. außerbetriebliche Sphäre. Alles Vereinnahmte führe zu Betriebseinnahmen und sei steuerbar. Ein Gleichheitsverstoß zu natürlichen Personen und Personengesellschaften liege darin nicht, weil der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht zu einer strikten rechtsformneutralen Besteuerung gezwungen sei. Es gebe auch keinen verfassungsgetragenen „Folgerichtigkeitszwang“, wonach Nachzahlungszinsen einerseits und Erstattungszinsen andererseits „symmetrisch“ zu erfassen seien. Das körperschaftsteuerliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen ziele demgegenüber auf eine Gleichbehandlung mit der Steuerbelastung natürlicher Personen ab, die solche Nebenleistungen nicht abziehen können.

Hinweis: Der Beschluss des BFH ist enttäuschend, denn wie bei natürlichen Personen ist die Besteuerungspraxis bei GmbHs ungerecht, wenn Nachzahlungszinsen nicht abgezogen werden können, Erstattungszinsen hingegen versteuert werden müssen.

Quelle: BFH-Beschluss vom 15. Februar 2012, I B 97/11, LEXinform Nr. 5013273
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