Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Ist das Gewerbesteuergesetz verfassungswidrig?

Das bejaht das Hamburger Finanzgericht und bemängelt in seinem Urteil die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften von Zinsen und Mieten. Ob diese Regeln mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind oder nicht, muss nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen, dem das Finanzgericht die Frage vorgelegt hat.

Auslöser des Verfahrens war eine GmbH, die für ihren Tankstellenbetrieb wesentliche Wirtschaftsgüter pachtete. Die Pachtzinsen wurden bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben berücksichtigt und minderten so den steuerpflichtigen Gewinn. Anders verhält es sich jedoch bei der Gewerbesteuer. Dort wurden diese Beträge dem Gewinn wieder hinzugerechnet und unterlagen damit der Gewerbesteuer.

Die Hamburger Finanzrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Bereich des Steuerrechts der allgemeine Gleichheitssatz eine gleichmäßige Belastung aller Steuerpflichtigen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit fordere. Erwirtschafte der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb einen Ertrag und werde dieser besteuert, ohne Aufwendungen – wie z.B. im verhandelten Fall die Pachtausgaben – abzuziehen, sei das sogenannte Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.

Hinweis: Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe hält das Gericht indes nicht für verfassungswidrig. Das Verfahren ist nun vor dem BVerfG unter dem Az. 1 BvL 8/12 anhängig. Festsetzungen des Gewerbeertrags können mittels Einspruch und unter Hinweis auf dieses Verfahren offen gehalten werden.Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Quelle: FG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2012, 1 K 138/10, LEXinform Nr. 5013236; FG Hamburg, Pressemitteilung vom 12. März 2012, LEXinform Nr. 0437655
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