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Sonntag, 01.04.2012

Ein Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung rechnet sich oft!

Das Preis/Leistungsverhältnis einer privaten Krankenversicherung ist für junge Menschen oft günstiger als in einer gesetzlichen Krankenversicherung; deshalb wird in jungen Jahren häufig einer Krankenversicherung als „Privatpatient“ der Vorzug gegeben. Diese Vorteile verändern sich schnell zum Nachteil, wenn sich die persönlichen Verhältnisse ändern und/oder der Versicherte älter oder krank wird. Das lässt die Beiträge in privaten Krankenversicherungen nicht selten erheblich in die Höhe schnellen, so dass es für den Kunden, gerade im Alter, sehr schwer ist, die Beiträge aufzubringen.

Ein Tarifwechsel kann dabei oft bei gleichen oder ähnlichen Leistungen zu erheblichen Beitragsminderungen führen. Dies liegt darin begründet, dass die jährlichen Tarifanpassungen „je Tarif“ vorgenommen werden. Ist der Versicherungsnehmer vor langen Jahren z.B. mit dem Tarif „0815“ eingetreten, so darf die Versicherung das Risiko nur für die Gruppe der „0815“-Versicherten kalkulieren. Diese Gruppe wird auch immer älter, ggf. auch kleiner, wenn der Tarif geschlossen wurde. Neue Kunden werden in eine neue Tarifgruppe eingestuft; diese hat im Zweifel einen geringeren Altersdurchschnitt und daher geringere Krankheitskosten.

Jeder Kunde hat ein Recht darauf, den Krankenversicherungstarif beim selben Versicherer zu wechseln. Wichtig dabei ist, dass ihm die Rückstellungen für das Alter und alle weiteren Rechte, die er bisher erworben hat, erhalten bleiben. Das sagt §204 des Versicherungsvertragsgesetztes.

Nur machen es die Versicherer ihren Kunden meist schwer einen Tarifwechsel durchzuführen. Meist wird von den Versicherern behauptet, dass es andere Tarife mit gleichartigen Leistungen nicht gibt. Dabei ist dies oftmals nicht der Fall und Versicherungsnehmer haben ein Wahlrecht, ihre gewünschten Leistungen in Verträgen, bei denen es sich um Bausteine oder auch Kompletttarife handelt, abzuschließen. Auch ob einzelne Leistungen höher oder niedriger sind, können die Kunden sich aussuchen.

Schwierig ist es nur, an die Vergleiche der verschiedenen Tarife zu gelangen. Dabei sind die Versicherer dazu verpflichtet Vergleiche anzubieten. Weiterhin sind sie bei jeder Beitragserhöhung verpflichtet auf das Wechselrecht hinzuweisen. Sie sind bei Versicherungsnehmern über 60 Jahren sogar dazu verpflichtet, ihnen Tarife anzubieten, die für einen Wechsel geeignet sind. Das Tarifwechselrecht wurde bereits 1994 eingeführt. Aber die Versicherer sperren sich dagegen, ihre Versicherungsnehmer darüber zu informieren.

Nicht selten gibt es günstigere Beiträge, wenn der Versicherte bei gleicher Leistung nur in einen Tarif wechselt, bei denen mehr gesunde als kranke Mitglieder versichert sind. Wenn dieser Tarif zugleich noch geringere Leistungen vorsieht, können die Beiträge noch niedriger werden.

Auch ein Teil der Beiträge, die für das Alter, in gebildeten Rückstellungen bestehen, dürfen aufgelöst werden und dazu verwendet werde, die laufenden Beiträge zu vermindern. Dabei ist aber Vorsicht geboten, dies sollte wirklich nur im Notfall in Erwägung gezogen werden. Einen Leistungsverzicht sollte man, gerade wenn man älter ist, nur vereinbaren, wenn es wahrscheinlich ist, dass man diese Leistung nie in Anspruch nehmen muss.

Beachten Sie bitte, dass Entscheidungen zu einem Tarif mit Minderleistungen in der Regel nicht rückgängig gemacht werden können.

Oft kommen die Versicherer auch damit, dass ein Tarifwechsel eine neue Gesundheitsprüfung vorsieht. Das hätte die Folge hoher Zuschläge. Eine Gesundheitsprüfung darf nur für zusätzliche Leistungen gefordert werden. Egal ist dabei auch, ob sich der ursprünglich angegebene Gesundheitszustand verschlechtert hat. Eine mittlerweile eingetretene Verschlimmerung der angegebenen Krankheit darf nicht zu einem Risikoaufschlag führen. Auch generelle Zuschläge sind nicht erlaubt. (Bundesverwaltungsgericht Az. 8 c 42/09)

Wenn es gerade für ältere Kunden keine andere Möglichkeit gibt, als in den Standarttarif zu wechseln, haben sie selber Leistungsanspruch wie Kassenpatienten. Der Wechsel dahin ist für alle Kunden möglich, die ihren Vertrag vor dem 01. Januar 2009 abgeschlossen haben.

Sollten Ihr Versicherer Schwierigkeiten machen, so können Sie sich an folgende Adressen wenden:

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Verbrauchertelefon 0228/41087777, www.bafin.de
  • Ombudsmann Private Krankenversicherung, PF 06 02 22, 10052 Berlin, Telefon 01802/ 550444, www.pkv-ombudsmann.de

Fazit:

Fazit: die Prüfung eines Tarifwechsels lohnt sich in jedem Fall; ob er sinnvoll ist, muss die Einzelfallprüfung ergeben. Sie sollten sich nicht abwimmeln lassen. Dazu gibt es viele Urteile und auch die Verbraucherzentralen kümmern sich um Beschwerden, die von Versicherten angetragen werden. Oft ist es angebracht, sich nicht von der eigenen Versicherung bzw. ihren provisionsabhängigen Vertretern beraten zu lassen, sondern einen unabhängigen Versicherungsmakler oder -berater einzuschalten.

Ps: Auch ein Wechsel von der privaten Versicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich und sinnvoll. Darüber wird der KREISEL Sie in einem späteren Beitrag informieren.

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