Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.04.2012

Elektronische Lohnsteuerkarte startet erst 2013-Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Ursprünglich sollte ab dem 1. Januar 2012 das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) starten. Doch der Starttermin verzögert sich. Wie nun aus dem Finanzministerium bekannt wurde, wird aktuell mit einem Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens zum 1. Januar 2013 gerechnet. Das Finanzministerium hat sich nun dazu geäußert, welche Regelungen beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 zu beachten sind und gibt Hinweise zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren ab 2013.

Lohnsteuerabzug im Jahr 2012

Im Jahr 2012 bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine ggf. vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal und Faktor, weiterhin gültig. Sie sind beim Lohnsteuerabzug in 2012 zu Grunde zu legen. Der Arbeitnehmer muss dafür keinen neuen Antrag stellen.

Haben sich die Lebensverhältnisse für das Jahr 2012 geändert und ergeben sich daraus auch abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Jahr 2012, kann das Finanzamt die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung berichtigen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Jahr 2012 auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“ oder
  • Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Wechselt der Arbeitnehmer im Jahr 2012 seinen Arbeitgeber, muss er sich von seinem bisherigen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung aushändigen lassen.

In bestimmten Fällen hat der Arbeitnehmer eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt. Das ist der Fall, wenn die eingetragene Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge zu Beginn des Jahres 2012 zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichen oder wenn nicht mehr die Voraussetzungen für die Steuerklasse II (Freibetrag für Alleinerziehende) vorliegen.

Beispiel:

Ein Ehepaar lebt seit 2011 dauernd getrennt. Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse III ist ab 2012 in Steuerklasse I zu ändern. Der Arbeitnehmer hat eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt und muss dafür einen amtlichen Vordruck verwenden.

Entspricht ein eingetragener Freibetrag, etwa für Fahrkosten, im Jahr 2012 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, ist der Arbeitnehmer zwar nicht zur Anpassung verpflichtet; es könnte aber zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kommen.

Arbeitnehmer, die im Jahr 2012 erstmals eine Beschäftigung und keine Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 haben, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen. Diese muss dann dem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug 2012 vorgelegt werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen ist oder zerstört wurde, ein bislang selbständig Tätiger erstmals ein Dienstverhältnis aufnimmt oder bei Auszubildenden. Bei letzteren darf der Arbeitgeber auch ohne Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung die Steuerklasse I anwenden, wenn es sich um das erste Ausbildungsverhältnis handelt. Dazu muss der Auszubildende dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Religionszugehörigkeit mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt. Wurde diese Vereinfachung bei bestehenden Ausbildungsdienstverhältnissen bereits im Jahr 2011 angewandt, kann auch weiterhin die Steuerklasse I zu Grunde gelegt werden, wenn der Auszubildende nochmals schriftlich bestätigt, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

Ermäßigungsverfahren für das Jahr 2013

Ab dem Start des elektronischen Abrufverfahrens, d.h. voraussichtlich ab dem 1. Januar 2013, entfallen alle auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderfreibeträge, z.B. für Kinder, die zu Beginn des Jahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese müssen in der Regel mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 beim Finanzamt neu beantragt werden, was ab dem 1. Oktober 2012 auf amtlichen Vordruck möglich sein soll.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerkarte 2010 sowie ggf. ausgestellte Ersatzbescheinigungen im Übergangszeitraum 2012 aufbewahren und die dort eingetragenen Lohnsteuermerkmale dem Lohnsteuerabzug zu Grunde legen. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zusätzlich eine amtliche Bescheinigung, wie etwa das Mitteilungsschreiben über die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine sonstige Papierbescheinigung des Finanzamtes vor, sind allein die dort ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend. Das gilt sogar dann, wenn in der Lohnsteuerkarte 2010 ein Freibetrag ausgewiesen wird und in der Bescheinigung kein Freibetrag enthalten ist.

Hinweis: In vielen Fällen waren die in dem Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale enthaltenen Daten falsch oder unvollständig. Diese Daten müssen Arbeitnehmer durch ihr Finanzamt nach wie vor korrigieren lassen, auch wenn der elektronische Lohnsteuerabzug nun erst ab 2013 startet.

Quelle: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2011, IV C 5 S 2363/07/0002 03, www.bundesfinanzministerium.de
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