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Sonntag, 01.07.2012

Aufwendungen für Betriebskostenversicherung

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil stellte der BFH zum wiederholten Mal fest, dass die Beiträge für eine Versicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können. Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko einer Quarantäne, d.h. einer ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert werde. Dann sind die darauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Zu dieser Rechtsauffassung kam der BFH bereits in einem früheren Urteil, in dem entschieden wurde, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die die fortlaufenden Betriebskosten im Krankheitsfall des Praxis- bzw. Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung sei. Die Versicherungsleistung müsse daher nicht versteuert werden. Das bedeutet aber auch, dass die insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Nun musste sich der BFH mit einem Fall befassen, in dem ein Zahnarzt mit einer Betriebskostenversicherung für seine Praxis sowohl das Risiko der eigenen Arbeitsunfähigkeit, etwa durch Krankheit oder Unfall, aber auch das betriebliche Risiko einer behördlich angeordneten Quarantäneschließung absicherte. Die Versicherungsbeiträge machte er erfolglos als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit geltend.

Der BFH entschied, dass die streitigen Versicherungsbeiträge insoweit nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, soweit die Versicherung das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko des Versicherungsnehmers abdecke und bei Eintritt dieser Risiken die laufenden Betriebskosten der Praxis zahle. Trotzdem muss das Finanzgericht diesen Fall nochmals prüfen, denn durch die Versicherung werde schließlich auch das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne abgedeckt. Der dadurch entstandene Prämienaufwand sei als Betriebsausgabe abziehbar. Die Aufteilung sei nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen. In welcher Höhe die Aufteilung zu erfolgen hat, das muss nun das Finanzgericht feststellen.

Hinweis: Sofern die Betriebskosten- oder Praxisausfallversicherung private Risiken des Betriebsinhabers versichert, können die Kosten allenfalls als Sonderausgaben abgezogen werden. Leistet die Versicherung aufgrund dessen, sind die Zahlungen nicht steuerbar. Anders dagegen bei Versicherung betrieblicher Risiken: Beiträge können zwar steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, Versicherungszahlungen müssen dann allerdings auch als Betriebseinnahmen versteuert werden. Eine Ausnahme gibt es bei Versicherungen, die Schutz vor speziellen berufs- oder betriebsspezifischen Gefahren gewähren, wie etwa durch Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle. Diese sind wiederum der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzurechnen.

Quelle: BFH-Urteil vom 24. August 2012, VIII R 36/09, LEXinform Nr. 0927320
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