Steuer-News-Archiv
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Sonntag, 01.07.2012

Exportnachweise: Gelangensbestätigung weiterhin nicht notwendig

Unternehmer, die Exporte in andere EU-Staaten erbringen, dürfen auch weiterhin die für die Umsatzsteuerfreiheit geforderten Beleg- und Buchnachweise nach alter Rechtslage erbringen. Ursprünglich wurden bereits zum 1. Januar 2012 die Nachweisregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen geändert. Als erheblichste Änderung stellte die Einführung einer sog. Gelangensbestätigung die Praxis vor ungewohnte Herausforderungen. Bisher hing bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Art des Belegnachweises davon ab, auf welchem Weg der Gegenstand zum Abnehmer gelangte. So konnte bspw. bei einer Abholung durch den Kunden dieser bestätigen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird. Dieser Nachweis wäre mit der neuen Gelangensbestätigung erst dann möglich gewesen, wenn der Gegenstand tatsächlich im anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Der Lieferant würde dabei ein erhebliches Risiko bis zum Erhalt der Bestätigung tragen, ohne die er die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müsste. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium auf die anhaltende Kritik reagiert. Bis zum Inkrafttreten einer geänderten Regelung des Exportnachweises für Lieferungen ins EU-Ausland dürfen diese noch auf der Grundlage der Altregelung erbracht werden.

Die geplanten Änderungen sollen offensichtlich nicht die Gelangensbestätigung abschaffen, vielmehr sollen weitere Vereinfachungen, wie etwa die Akzeptanz der sog. weißen Spediteursbescheinigung, geprüft und geregelt werden. Vereinfachungen zur Gelangensbestätigung sieht auch der Entwurf eines BMF-Schreibens vor, der diese vor allem durch folgende Punkte erleichtern soll:

  • Die Gelangensbestätigung muss der Unternehmer grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufbewahren. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn sie sich bei einem Spediteur befindet.
  • Die Gelangensbestätigung muss nicht zwingend aus einem einzigen Beleg bestehen.
  • Die Gelangensbestätigung kann - muss aber nicht - nach dem amtlichem Vordruck-Muster erstellt werden.
  • Zwar muss der Abnehmer, d.h. der Unternehmer, auf der Gelangensbestätigung unterschreiben, doch in vielen Fällen kann das auch ein Dritter, z.B. ein Mitarbeiter, tun.
  • Sammelbestätigungen sind möglich, d.h. die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung ausgestellt werden.
  • Die Gelangensbestätigung darf auch elektronisch, z.B. per E-Mail, übermittelt werden. Dann ist eine Unterschrift nicht erforderlich.
  • In Versendungsfällen, z.B. durch Spedition oder Post, kann die Gelangensbestätigung auch ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt.
  • Bei Transporten durch Kurierdiensten kann der Gelangensnachweis auch in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. Kurierauftrag mit tracking-and-tracing-Protokoll sowie Zahlungsnachweis.
  • Bei Versendung mit der Post reicht ein Posteinlieferungsschein aus.
  • Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung durch einen Zulassungsnachweis ersetzt werden.
  • Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren ins EU-Ausland versendet, kann die Gelangensbestätigung durch die EMCS-Erledigungsnachricht ersetzt werden.

Hinweis: Die Anpassung der Regelungen zum Exportnachweis soll zum 1. Januar 2013 erfolgen. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung tatsächlich die einzelnen Erleichterungen umsetzt. Im Übrigen betrifft der neue Exportnachweis in Form der Gelangensbestätigung nur Lieferungen ins EU-Ausland. Lieferungen in Drittländer müssen nach wie vor den Zoll passieren. Daher können auch weiterhin die Zollanmeldungsbelege, in der Regel durch elektronische Zollanmeldung im Rahmen des ATLAS-IT-Verfahrens, als Belegnachweis für eine Ausfuhrlieferung dienen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 1. Juni 2012, IV D 3 S 7141/11/10003 06, www.bundesfinanzministerium.de
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