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Sonntag, 01.07.2012

Ebay-Verkäufer können umsatzsteuerpflichtig werden

Wer über Jahre hinweg viele Gebrauchsgegenstände bei Ebay verkauft, übt nach der neuesten Ansicht des BFH eine nachhaltige und unternehmerische Tätigkeit aus. Das hat für Ebay-Verkäufer zur Folge, dass sie grundsätzlich Umsatzsteuer auf ihre Verkaufsumsätze abführen müssen.

Wie kam der BFH zu dieser Einschätzung? Das aktuelle Urteil geht auf den Fall eines Ehepaars zurück, die gemeinsam über Ebay verschiedene Gebrauchsgegenstände verkauften. Das waren u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel und Teppiche. Aus den Verkäufen erzielten sie im Laufe der Jahre immer höhere Umsätze. Lagen die Verkaufserlöse im Jahr 2001 bei 16 Verkäufen bei rund 1.000 €, betrugen sie im Jahr 2002 bei bereits 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 € und im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 €. Im Sommer 2005 stellten sie ihre Verkaufstätigkeit ein, hatten aber auch in diesem Jahr bereits 287 Verkäufe getätigt und ca. 35.000 € erzielt. Nachdem die Steuerfahndung auf die rege Verkaufstätigkeit der Eheleute aufmerksam wurde, stufte das Finanzamt die Verkäufe der Ehegatten in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit ein und forderte mehr als 11.000 € Umsatzsteuer nach. Die Ehegatten klagten dagegen, denn schließlich hatten sie nur ihre eigenen privaten Sammlungen aufgelöst. Damit hatten sie allerdings beim Finanzgericht keinen Erfolg.

Die anschließende Revision beim BFH brachte auch nicht den gewünschten Erfolg, denn der stimmte im Grunde der Auffassung des Finanzgerichts zu. Bei Verkäufen über Ebay könne es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit handeln. Selbstverständlich sei die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei müssen eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien gewürdigt werden. Für eine Nachhaltigkeit sprachen im verhandelten Fall u.a. die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und das planmäßige Tätigwerden. Es komme nicht darauf an, ob bereits beim Einkauf der Gegenstände eine Wiederverkaufsabsicht bestanden habe oder nicht.

Die Tätigkeit der Eheleute sei somit nach dem Gesamterscheinungsbild nachhaltig, so wie es das Finanzgericht bereits festgestellt hatte. Trotzdem wurde der Fall noch mal an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort muss geprüft werden, ob tatsächlich beide Ehegatten gemeinsam als Unternehmer aufgetreten sind oder nur der Ehemann. Außerdem kam für bestimmte Gegenstände der ermäßigte Steuersatz von 7 % zum Tragen, z.B. für Bücher.

Hinweis: Auch ohne das klassische Durchhandeln von Gegenständen können private Ebay-Verkäufer zum umsatzsteuerlichen Unternehmer werden. Umsatzsteuer wird aber erst dann fällig, wenn die jährliche Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten wird. Liegen die jährlichen Umsätze darunter, wird man als Kleinunternehmer behandelt.

Quelle: BFH-Urteil vom 26. April 2012, V R 2/11, LEXinform Nr. 0928321; BFHPressemitteilung vom 16. Mai 2012, Nr. 34/12, LEXinform Nr. 0437941
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