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Sonntag, 01.10.2017

Beitragsberechnung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige

Der Bundestag hat am 17. Februar 2017 das sogenannte Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz beschlossen. Darin wird auch die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung thematisiert. Ab dem 01. Januar 2018 tritt die entsprechende Änderung des § 240 V. Sozialgesetzbuch in Kraft. Dort sind die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder geregelt.

Aktuelle Beitragsberechnung für Selbstständige

Der Beitrag für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung orientiert sich grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Darüber hinaus sind die Beitragsbemessungsgrenze und die Mindestbeitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird von den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abgeleitet. Diese Einkünfte sind durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids nachzuweisen. Andernfalls wird die Beitragsbemessungsgrenze (2017: 4.350 EUR monatlich) herangezogen.

Die auf diese Weise ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen gelten unverändert bis zur Vorlage eines neuen Einkommensteuerbescheids. Beitragsänderungen gelten dann ab dem darauf folgenden Monat nach Einreichung des Bescheids. Eine rückwirkende Änderung der Beiträge findet nicht statt. Durch dieses Verfahren wirken sich Einkommensveränderungen immer erst mit großer zeitlicher Verschiebung auf die zu zahlenden Krankenkassenbeiträge aus.

Neuerungen ab 01.01.2018

Ab dem 01. Januar 2018 wird das Verfahren für die Beitragsfestsetzung für freiwillig gesetzlich Versicherte neu ausgerichtet. Grundlage werden weiterhin die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid sein. Allerdings werden die Beiträge zukünftig nur vorläufig festgesetzt. Dies wird auch in den § 240 V. Sozialgesetzbuch aufgenommen. „Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig festgesetzt…“ Mit Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das entsprechende Jahr werden die Beiträge dann rückwirkend neu berechnet und in der Folge endgültig festgesetzt. Dieses neue Verfahren hat zur Folge, dass zukünftig sowohl Nachzahlungen als auch Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen bei freiwillig Versicherten entstehen können. Des Weiteren sind für jedes Kalenderjahr die Höhe der Einkünfte und die für die Beitragsfestsetzung zugrunde gelegten Einkünfte identisch. Weist der Versicherte seine tatsächlichen Einkünfte jedoch trotz Aufforderung der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, werden die Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag) endgültig festgesetzt.

Fazit

Die Neuregelung sorgt für mehr Gerechtigkeit bei der Beitragsbemessung. Darüber hinaus wird dem Grundprinzip auf dem die Beitragsberechnung fundiert, nämlich dem Leistungsfähigkeitsprinzip, tatsächlich Rechnung getragen.

Diese neue Berechnungsmethode findet erstmals für das Kalenderjahr 2018 Anwendung. Das bedeutet, dass die Beiträge für 2018 vorerst vorläufig festgesetzt werden und erst mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 endgültig festgesetzt werden.

Haben Sie Fragen dazu, sprechen Sie uns an!

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