Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2012

Praxisgebühren nur als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Praxisgebühren können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH.

Im verhandelten Fall ging es um die Abzugsfähigkeit der Praxisgebühren, die gesetzlich Versicherte zu zahlen haben. Der Fall betraf das noch vor 2010 geltende Recht zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen. Damals konnten Beiträge zur Krankenversicherung nur eingeschränkt abgezogen werden. Ab 2010 hat sich die Abzugsfähigkeit dieser Versicherungsbeiträge grundlegend geändert, denn diese können nun grundsätzlich in Höhe der Basisabsicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Die Vorinstanz,das Finanzgericht BadenWürttemberg, hatte in seiner Entscheidung den Abzug als außergewöhnliche Belastung gerechtfertigt. Praxisgebühren stellten nicht zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung dar, sondern seien zusätzliche Krankheitskosten. Damit komme nur eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen und nicht als Sonderausgaben in Betracht.

Allerdings war es im Urteilsfall so, dass der Steuerpflichtige die Grenze der so genannten zumutbaren Belastung nicht überschritt, so dass sich dadurch überhaupt keine steuerlichen Auswirkungen ergaben.

Der BFH hat sich die Auffassung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg angeschlossen. Die Praxisgebühr stelle eine Form der Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten dar. Der eigentliche Versicherungsschutz bleibe davon unberührt.

Hinweis: Da die Gebühren sich bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht auswirkten, hat der BFH zu der Frage, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, keine Stellung genommen.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. Juli 2012, X R 41/11, DStR 2012 S. 1696
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