Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2012

Bei Bewirtungskosten auf die Formalien achten!

Für den Fall der Bewirtung von Kunden in einer Gaststätte hat der BFH in einem aktuellen Urteil noch einmal die strengen Voraussetzungen des Nachweises von Bewirtungskosten bekräftigt.

Ein Steuerpflichtiger betrieb ein gewerbliches Unternehmen „Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen“. Dabei bewirtete er auch Kunden in einer Gasstätte. Leider versäumte er, auf der Rechnung seinen Namen eintragen zu lassen. Ansonsten erfüllten die Rechnungen alle Voraussetzungen, um steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt zu werden. Die fehlende Angabe „ergänzte“ der Steuerpflichtige, indem er einen so genannten Eigenbeleg erstellte. Außerdem wies er über Kreditkartenabrechnungen nach, dass er die Bewirtungsaufwendungen tatsächlich selbst getragen hatte.

Im Gegensatz zum Finanzgericht bestätigte der Bundesfinanzhof das Finanzamt und schloss den Betriebsausgabenabzug aus.

Nach den für Bewirtungsaufwendungen vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abziehbar, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen wird. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich die folgenden Angaben zu machen:

  • Ort,
  • Tag,
  • Teilnehmer,
  • Anlass der Bewirtung,
  • Höhe der Aufwendungen.

Hinweis: Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern. Die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Das Beifügen der Rechnung ist zwingende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Gaststättenrechnungen ohne Angabe des Bewirtenden sind grundsätzlich als Nachweis ungeeignet, da sie nicht erkennen lassen, wem die Aufwendungen entstanden sind, die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung und der Angemessenheit nicht ermöglichen. Der Gaststättenrechnung komme eine erhöhte Nachweisfunktion auch deshalb zu, weil nur der Gaststätteninhaber oder sein Bevollmächtigter den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen vermerken dürften.

Hinweis: Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Name des Bewirtenden in der Rechnung enthalten sein muss, besteht nur für Rechnungen über Kleinbeträge (150 €).

Daneben entschied der BFH in dem vorliegenden Streitfall erneut über das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Da der Steuerpflichtige sowohl Räume im privaten Obergeschoss als auch im Keller zu betrieblichen Zwecken nutze, liege ein häusliches Arbeitszimmer vor, auch wenn die betrieblichen Räume im Kellergeschoss über einen separaten Eingang zu erreichen waren. Durch die Verbindung zum Besprechungsraum im Obergeschoss über eine interne Treppe seien die Räume in die häusliche Sphäre eingebunden. Kellergeschoss und Besprechungsraum im Obergeschoss bildeten insofern eine betriebliche Einheit.

Da das Finanzgericht festgestellt hatte, dass der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich die Beratungs- und Verkaufstätigkeit, überwiegend außerhalb dieser Räumlichkeiten ausübte, stand ihm auch nur der begrenzte Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € zu.

Hinweis: Hinderlich war für den BFH nicht, dass trotz begrenztem Betriebsausgabenabzug, die betrieblich genutzten Räumlichkeiten zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, deren stille Reserven bei der späteren Betriebsaufgabe in die Ermittlung des Aufgabegewinns einbezogen wurden.

Quelle: BFH-Urteil vom 18. April 2012, X R 57/09, www.bundesfinanzhof.de
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