Steuer-News-Archiv
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Montag, 01.10.2012

Vereinfachungen bei der elektronischen Rechnungsstellung für den Vorsteuerabzug in Kraft getreten

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Stellung genommen und die entsprechenden Abschnitte im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) angepasst.

Hintergrund: Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zum 1.7.2011 neu gefasst worden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen sind gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich reduziert. Nunmehr können u.a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Ab dem 1 .7 .2011 sind danach Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln. Die Gleichstellung führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung. Sowohl bei Papier- als auch bei elektronischen Rechnungen müssen

  • die Echtheit der Herkunft,
  • die Unversehrtheit des Inhalts und
  • die Lesbarkeit der Rechnung

gewährleistet werden. Dies kann durch jegliches innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellt. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren dient jedoch nicht dazu, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu überprüfen.

Hinweis: Das oben genannte BMF-Schreiben geht auch auf die Aufbewahrungspflichten ein. Verletzt der Unternehmer letztere, kann dies als eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bleibt hiervon zwar unberührt, der Unternehmer trägt nach allgemeinen Grundsätzen jedoch die objektive Feststellungslast, so das BMF. Des Weiteren weist das BMF darauf hin, dass der Unternehmer den ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet, sofern für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt werden, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn inhaltlich identische Mehrstücke derselben Rechnung übersandt werden. Besteht eine Rechnung aus mehreren Dokumenten, seien diese Regelungen für die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.

Anwendung: Die dargestellten Änderungen bzw. Ergänzungen des Umsatzsteuer-Anwendungs-erlasses sind ab dem 1.7.2011 anzuwenden und gelten für alle Rechnungen über Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt worden sind. Wird eine elektronische Rechnung über einen Umsatz, der vor dem 1.7.2011 ausgeführt und abgerechnet worden ist, nach dem 30.6.2011 berichtigt, wird es nicht beanstandet, wenn für die Berichtigung der Rechnung die ab dem 1.7.2011 geltende gesetzliche Regelung zu Grunde gelegt wird.

Haben Sie dazu Fragen – sprechen Sie uns an!

Quelle: BMF, Schreiben v. 2.7.2012 - IV D 2 - S 7287- a/09/10004 :003
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