Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.01.2013

Private Telefonkosten bei mindestens einwöchiger Dienstreise abziehbar

Aufwendungen für Telefonate sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dabei können die entstanden Kosten beim Finanzamt regelmäßig durch Nachweis der Einzelverbindungen oder aber pauschal bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € monatlich, geltend gemacht werden.

Ein aktuelles Urteil des BFH erweitert die Abzugsmöglichkeit für private Telefonkosten. Bei einer mindestens einwöchigen Dienstreise ist es danach möglich, die Telefonkosten als Werbungskosten geltend zu machen.

Kosten, die untrennbar sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, sind dann der steuerrechtlich erheblichen Berufssphäre zuzuordnen, wenn die Aufwendungen so stark durch die berufliche / betriebliche Situation geprägt sind, dass die private Veranlassung unbedeutend ist, so der BFH. Dies wird z.B. auch deutlich bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Privat veranlasste Aufwendungen können also wegen der Überlagerung durch berufliche Gründe zum Werbungskostenabzug zugelassen werden. Das gilt entsprechend für private Telefongespräche bei einer beruflichen Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche. In einem solchen Fall ließen sich die notwendigen privaten Dinge - ebenso wie beispielsweise bei einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichem / betrieblichem Anlass - aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehraufwendungen für Tele-kommunikation regeln.

Im Sachverhalt ging es um einen Marinesoldaten, der auf einer Fregatte eingesetzt war. Während seines Einsatzes auf hoher See und in ausländischen Häfen entstanden ihm Kosten von rund 250 € für 15 jeweils an den Wochenenden geführte Telefongespräche. Diese Kosten waren nach Auffassung des BFH als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Das Urteil gilt für alle Berufsgruppen.Soweit dasTelefon oder Internet beruflich genutzt wird, sind neben den laufenden Verbindungskosten auch Anschaffungs- und Anschlusskosten sowie die monatliche Grundgebühr abzugsfähig. Vereinfachend können Steuerpflichtige zudem die Kosten eines repräsentativen 3-Monats-Zeitraums für das gesamte Kalenderjahr heranziehen.

Quelle: BFH-Urteil vom 5. Juli 2012, VI R 50/10, BFH/NV 2013 S. 293
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