Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.01.2013

Prozessfähigkeit einer GmbH bei Amtsniederlegung des Geschäftsführers

Im Rahmen der Finanzgerichtsbarkeit hatte der BFH bei einer GmbH zu folgendem Sachverhalt über die Prozessfähigkeit der Gesellschaft zu urteilen. An einer GmbH waren als Gesellschafter zu 74 % eine natürliche Person und zu 26 % die Y-GmbH beteiligt. Der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH war gleichzeitig auch Geschäftsführer der Y-GmbH. Der Geschäftsführer der GmbH legte sein Amt im Jahre 2005 nieder.Die Löschung aus dem Handelsregister erfolgte im Jahre 2006. Danach hatte die GmbH keinen neuen Geschäftsführer bestellt. Im Jahre 2009 erließ die Finanzverwaltung Steuerbescheide an die GmbH für das Veranlagungsjahr 2006. Die Steuerbescheide wurden von der Finanzverwaltung an die natürliche Person als Empfangsberechtigten der GmbH wirksam bekannt gegeben. Der Gesellschafter legte für die GmbH gegen die Steuerbescheide Einspruch ein. Mit einer Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt den Rechtsbehelf der GmbH verworfen. Daraufhin legte der Gesellschafter gegen die Einspruchsentscheidung für die GmbH wiederum Klage beim Finanzgericht ein.

Bei diesem Sachverhalt hatte der BFH entschieden, dass eine GmbH ihre Prozessfähigkeit dann verliert, wenn der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt niederlegt. Hieran ändert auch die seit dem 1. November 2008 bestehende Möglichkeit einer Passivvertretung der GmbH nach dem GmbH-Gesetz durch ihre Gesellschafter nichts. Der BFH leitet dieses Ergebnis aus folgenden Rechtsgrundsätzen ab. Juristische Personen des privaten Rechts, wie es die GmbH ist, werden nach der Finanzgerichtsordnung durch ihre Organe vertreten, die wie die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen geschäftsfähig sein müssen, damit diese auch prozessfähig sind. Eine GmbH wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Geschäftsführer vertreten. Das GmbH-Gesetz sieht im Falle einer Führungslosigkeit, also beim Fehlen eines Geschäftsführers der GmbH vor, dass diese durch ihre eigenen Gesellschafter vertreten wird. Diese Vorschrift ermächtigt die Gesellschafter jedoch nicht zur Prozessführung, da sie den Gesellschaftern nur eine Passivvertretung verleiht, wie z.B. die Entgegennahme der Klageschrift. Die GmbH benötigt aber zur Prozessführung eine Aktivvertretung von ihren Vertretern. Dies war hier nicht gegeben. Nach Auffassung des BFH war es den Gesellschaftern aber möglich, die aktive Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit der GmbH wieder herzustellen, indem sie einen neuen Geschäftsführer bestellt. Hierzu war die GmbH jederzeit in der Lage, da ein Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmrechte verfügte.

Hinweis: Sollte der Geschäftsführer einer GmbH abberufen werden, so sind die Gesellschafter gehalten, zeitnah einen neuen Geschäftsführer zu berufen, damit die GmbH handlungsfähig ist.

Quelle: BFH- Urteil vom 28. August 2012, I B 69/12, BFH/NV 2013 S. 50, LEXinform Nr. 5907025
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