Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.01.2013

Altverluste aus Wertpapiergeschäften nur noch 2013 verrechenbar

Spekulationsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis zum 31. Dezember 2008 erzielt wurden (Altverluste), sind nur noch bis zum 31. Dezember 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar. Eine Verrechnung dieser Altverluste kann nur im Rahmen der Einkommensteuer veranlagung durch das Finanzamt bei einem Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Um die Verlustverrechnung durchführen zu können, muss der Steuerpflichtige seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung von seiner Bank vorlegen, aus der sich die dem Steuerabzug unterliegenden Veräußerungsgewinne ergeben. Ab dem Kalenderjahr 2014 können die Altverluste nur noch mit Gewinnen aus Spekulationseinkünften verrechnet werden.

Dies umfasst die Veräußerungsgewinne von Wirtschaftsgütern innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, die die jährliche Freigrenze von 600 € überschritten haben. Daneben gehören zu den Spekulationseinkünften auch die Veräußerungsgeschäfte von nicht selbstgenutzten Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Eine Verrechnung von Altverlusten mit Kapitaleinkünften aus Zinsen und Dividenden ist dann nicht mehr möglich.

Besitzt ein Steuerpflichtiger noch Altverlustvorträge aus Spekulationsgeschäften, die noch aus dem Jahre 2008 herrühren, so besteht die Möglichkeit, durch den Verkauf von Wertpapieren steuerbare Veräußerungsgewinne zu realisieren, die man mit den Altverlusten verrechnen kann. Bei den Altverlusten besteht ein steuerlicher Vorteil darin, dass bei diesen Verlusten keine Aufteilung vorzunehmen ist, in Verluste aus Aktienverkäufen sowie Verluste aus den übrigen Kapitaleinnahmen, so dass Altverluste auch mit den laufenden Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können.

Hinweis: Falls Sie noch Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften haben, so sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Sie bestehen, um diese Verluste steuerlich nutzen zu können.

Quelle: Bankenverband, Pressemitteilung vom 10. Januar 2013, www.bankenverband.de
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