Steuer-News-Archiv
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Dienstag, 01.01.2013

Änderungen bei der Entfernungspauschale

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben sich Änderungen bei der Entfernungspauschale ergeben. In einem neuen Anwendungsschreiben vom 3. Januar 2013 hat das Bundesministerium der Finanzen auf die neuen gesetzlichen Änderungen sowie den Änderungen aus der Rechtsprechung Stellung genommen. Die Finanzverwaltung erläutert in dem neuen Anwendungsschreiben vor allem den vorzunehmenden Jahresvergleich zwischen der Entfernungspauschale und den ggf. höheren tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie der neuen Rechtsprechung des BFH zum Ansatz von Fahrtkosten bei einer „offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung“ anstelle einer kürzeren Straßenverbindung.

Entfernungspauschale fürWege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

Die Entfernungspauschale wird einem Steuerpflichtigen grundsätzlich unabhängig von seinem genutzten Verkehrsmittel gewährt. Auch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Entfernungspauschale angesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr anzusetzenden Betrag, welcher sich aus der Ermittlung der Entfernungspauschale ergibt, können die übersteigenden Aufwendungen zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden. Es ist zu beachten, dass die Entfernungspauschale grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt ist. Für die Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Bei der Benutzung eines Pkw kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Eine mögliche aber nicht tatsächlich genutzte Straßenverbindung kann ein Steuerpflichtiger für die Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde legen.

Behinderte Menschen können für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstelle anstatt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Nutzt der Steuerpflichtige seinen eigenen oder einen zur Nutzung überlassenen Pkw, so kann er ohne Einzelnachweis 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Aufwand bei den Werbungskosten ansetzen.

Ein Arbeitgeber kann gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 15 % pauschal der Lohnsteuer unterwerfen, soweit die Zuschüsse die Entfernungspauschale nicht übersteigen.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger benutzt von Januar bis September (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 90 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück den eigenen Pkw. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober mit dem öffentlichen Bus (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 € =) 210 €.

Für die Strecken mit dem eigenen Pkw ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen x 90 km x 0,30 € = 4.455 €. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 € = 83 €. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale in Höhe von 4.538 € (4.455 € + 83 €) ist zu berücksichtigen, da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 €) diese nicht übersteigen.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger benutzt für die Fahrten von seiner Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 € und für die Bahn 65 € (= 115 €).

Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen x 20 km x 0,30 € = 1.320 €. Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1.380 € (12 x 115 €). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der Steuerpflichtige den übersteigenden Betrag zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigen. Somit kann der Steuerpflichtige insgesamt 1.380 € als Werbungskosten ansetzen.

Mehrere Dienstverhältnisse des Arbeitnehmers

Bei Steuerpflichtigen, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinander liegenden regelmäßigen Arbeitsstätten entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur ersten regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf dabei höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an 220 Arbeitstagen vormittags von seiner Wohnung A zur regelmäßigen Arbeitsstätte B, mittags zur Wohnung A, nachmittags zu regelmäßigen Arbeitsstätte C und abends zur Wohnung A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km und zwischen A und C 40 km. Die Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel betragen 300 € monatlich.

Die Entfernungspauschale beträgt: 220 Tage x 70 km (30 km + 40 km) x 0,30 € = 4.620 €,höchstens jedoch 4.500 €. Die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (12 x 300 € = 3.600 €) übersteigen die im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale nicht. Somit ist die Entfernungspauschale in Höhe von 4.500 € anzusetzen.

Familienheimfahrten bei doppelterHaushaltsführung

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann ein Steuerpflichtiger für Familienheimfahrten ebenfalls die Entfernungspauschale bei der Ermittlung seiner Werbungskosten ansetzen. Der Jahresvergleich zwischen der Entfernungspauschale oder den höheren Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind bei den Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung für die wöchentlichen Familienheimfahrten und den Fahrtkosten von der Zweitwohnung zu regelmäßigen Arbeitsstätte jeweils getrennt durchzuführen. Bei den Aufwendungen für die Familienheimfahrten ist zu beachten, dass die Begrenzung der Fahrtkosten auf den Höchstbetrag von 4.500 € keine Anwendung findet.

Quelle: BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013, IV C 5 S 2351/09/10002, DStR 2013 S. 38
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